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Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft

Schutz der Ozonschicht und Klimaschutz

Bern (ots)

Verschiedene Änderungen der Stoffverordnung in der Vernehmlassung
Ein vollständiges FCKW-Verbot ab 2003, unter anderem
auch für die Wartung kälte- und klimatechnischer Anlagen, und ein
Lizenzverfahren für die Ein- und Ausfuhr ozonschichtabbauender
Stoffe: So lassen sich die Änderungen der Stoffverordnung (StoV)
zusammenfassen, die heute vom Eidgenössischen Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in die Vernehmlassung
geschickt werden. Die neuen Bestimmungen zielen ferner auf eine
Beschränkung der derzeit rapide zunehmenden Emissionen synthetischer
Substanzen ab, die aufgrund ihres Klima-Erwärmungs-potenzials die
Atmosphäre erheblich belasten. Die Kantone wie auch die betroffenen
Kreise können bis zum 25. März 2002 Stellung nehmen. Dank dieser
Änderungen kann die StoV im Hinblick auf den Schutz der Ozonschicht
und die Bekämpfung von Klimaänderungen aktualisiert werden. Bei den
zu regelnden Stoffen handelt es sich um Substanzen, die vor allem in
der Kältetechnik, bei der Herstellung synthetischer Schaumstoffe, als
elektrische Isolatoren, in Spraydosen, bei der Brandbekämpfung und
als Lösungsmittel eingesetzt werden.
Schutz der Ozonschicht
Um den 1997 und 1999 beschlossenen Änderungen des Montrealer
Protokolls, die demnächst den beiden Kammern des eidgenössischen
Parlaments vorgelegt werden, zu erfüllen und um bestehende Lücken in
der derzeitigen Fassung zu schliessen, soll die StoV um folgende
Elemente ergänzt werden:
  • Vervollständigung des Einfuhr-, Herstellungs- und Verkaufsverbots für ozonschichtabbauende Stoffe. Ein Verbot gilt bereits heute für die meisten Verwendungen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW), teilweise halogenierten FCKW (HFCKW), Halonen, Tetrachlorkohlenstoff (CCl4) und Trichlorethan. Ab 2003 werden neu auch FCKW im Kälte- und Klimabereich verboten sein sowie Methylbromid; ein Verbot gilt ab 2015 schliesslich auch für die HFCKW im Kälte- und Klimabereich;
  • Die Einführung eines Systems von Ein- und Ausfuhrlizenzen für ozonschichtabbauende Stoffe. Diese Lizenzen dienen dazu, die Einhaltung der neuen Bestimmungen zu überwachen;
  • Ein Ausfuhrverbot für kälte- und klimatechnische Anlagen, die mit in der Schweiz verbotenen ozonschichtabbauenden Stoffen betrieben werden. Diese Neuerung soll dazu beitragen, der Abhängigkeit der Entwicklungsländer von den FCKW ein Ende zu setzen. Mit diesen Bestimmungen wird eine Reihe von Massnahmen, die in den betreffenden Industrie- und Gewerbebranchen bereits weitgehend umgesetzt sind, in der StoV verankert. Die Kompatibilität mit den geltenden europäischen Bestimmungen ist gewährleistet.
Emissionskontrolle für synthetische Stoffe mit
Klima-Erwärmungspotenzial
1997 hat die internationale Staatengemeinschaft das Protokoll von
Kyoto verabschiedet, das auf eine Verringerung der
Treibhausgasemissionen abzielt. Zu den problematischen Substan-zen
gehören unter anderem die Fluorkohlenwasserstoffe (FKW und PFKW) und
das Schwefelhexafluorid SF6, deren Klima-Erwärmungspotenzial
zwischen 1000 und 24'000 Mal höher ist als jenes von CO2. Diese
Stoffe, die unter dem Begriff «in der Luft stabile Stoffe»
zusammengefasst werden, sind zwar erst seit kurzem auf dem Markt, ihr
Verbrauch und die damit verbundenen Emissionen nehmen jedoch rapide
zu und dürften sich bis 2010 verdreifachen, sofern keine restriktiven
Massnahmen ergriffen werden.
Eine Regelung des Einsatzes dieser Stoffe ist insofern möglich,
als für die meisten Verwendungszwecke Alternativen oder andere
technische Möglichkeiten mit vorteilhafterer Ökobilanz zur Verfügung
stehen. Sie erlaubt es den betroffenen Industrie- und
Gewerbebranchen, frühzeitig geeignete strategische Entscheidungen zu
treffen. Die vorgeschlagene Regelung verfolgt drei Hauptziele:
  • Der Einsatz von in der Luft stabilen Stoffen wird auf Verwendungszwecke beschränkt, in denen diese Stoffe nicht ersetzt werden können oder in denen sie gegenüber möglichen Alternativen einen eindeutigen ökologischen Vorteil aufweisen;
  • Die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen aus zugelassenen Verwendungszwecken werden so weit als möglich reduziert;
  • Die in einzelnen Industriezweigen ausgearbeiteten Branchenvereinbarungen werden berücksichtigt. Damit beteiligt sich die Schweiz aktiv am Kampf gegen die Klimaänderungen. Mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (v.a. Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, die Niederlande, Österreich, Schweden) haben ebenfalls Massnahmen in diesem Sinne eingeleitet.
Beilagen: Änderung der StoV und der LRV, Erläuterungen.
Internet: Die geänderte Verordnung und die Erläuterungen sind auf
folgender Website verfügbar:
http://www.buwal.ch/stobobio/produits/d/protection_ozone.htm

Kontakt:

Christoph Rentsch
Chef der Sektion Produkte
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)
Tel. +41/31/322'93'64

Georg Karlaganis
Chef der Abteilung Stoffe Boden, Biotechnologie,
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)
Tel. +41/79/415'99'62

UVEK
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie, Kommunikation
Pressedienst

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