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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Drittlandgütertransporte Schweiz-Frankreich ab 2006 genehmigungsfrei

(ots)

Vaduz, 30. Dezember (pafl) -

Für Transporte zwischen
Frankreich und der Schweiz benötigten liechtensteinische 
Transportunternehmen bisher eine Genehmigung des französischen 
Transportministeriums, welche vom Amt für Zollwesen ausgegeben 
wurde. Jedes Jahr musste die Quote an Genehmigungen vom Amt für 
Zollwesen in Frankreich neu angesucht werden. Ab dem 1. Januar 2006 
gehört dies der Vergangenheit an: Drittlandgütertransporte zwischen 
Frankreich und der Schweiz sind ab diesem Zeitpunkt 
genehmigungsfrei.
Das französische Transportministerium teilte dem Amt für Zollwesen 
mit, dass es im Hinblick auf die bevorstehende Liberalisierung der 
Vorschriften zwischen der Schweiz und den EWR-Staaten im Bereich des 
Gütertransportes bereits jetzt auf die Ausgabe eines 
Drittlandkontingents für Transporte zwischen der Schweiz und 
Frankreich durch Transportunternehmen von EFTA/EWR-Ländern 
verzichtet. Folglich können ab dem 1. Januar 2006 liechtensteinische 
Transportunternehmen Gütertransporte zwischen der Schweiz und 
Frankreich alleine auf der Grundlage der Euro-Lizenz durchführen. 
Drittlandgenehmigungen für Frankreich, die solche Transporte bis 
anhin mengenmässig beschränkten, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr 
erforderlich.
Bereits nach Inkrafttreten des Landverkehrsabkommens im Jahre 2002 
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vertrat das Amt für 
Zollwesen die Ansicht, dass damit auch der EWR-Drittlandverkehr mit 
der Schweiz liberalisiert sein müsste. Österreich ist dem Antrag 
Liechtensteins umgehend gefolgt und hat die 
Drittlandbewilligungspflicht für Transporte zwischen Österreich und 
der Schweiz aufgehoben. Mit Frankreich haben die diesbezüglichen 
Verhandlungen etwas länger gedauert, konnten aber unter Einbezug der 
Behörden in der Schweiz, des EFTA-Sekretariates und der zuständigen 
Dienste der Europäischen Kommission zu einem positiven Abschluss 
gebracht werden.
Für die rechtliche Verankerung in den betroffenen europäischen 
Vereinbarungen müssen noch die Bilateralen Abkommen 
(Landverkehrsabkommen) zwischen der Schweiz und der Europäischen 
Gemeinschaft, das EWR-Abkommen und auch die EFTA-Konvention durch 
entsprechende Vereinbarungen und Beschlüsse angepasst werden.
Weitere Informationen sind auf der Website des Amtes für Zollwesen 
www.azw.llv.li zu finden.

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