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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Urheberrechtsgesetz wird abgeändert

(ots)

Vaduz, 21. Oktober (pafl) – Die Regierung hat den Entwurf zur Abänderung des Urheberrechtsgesetzes genehmigt und interessierten Kreisen zur Stellungnahme bis 13. Januar 2006 unterbreitet. Weitere Kreise oder Personen, die sich an der Vernehmlassung beteiligen wollen, können den Vernehmlassungsbericht bei der Regierungskanzlei oder deren Homepage im Internet (www.rk.llv.li – Vernehmlassungen) beziehen bzw. herunterladen. Der Gesetzesentwurf hat zum Ziel, das liechtensteinische Urheberrecht der Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere der digitalen Technologie, anzupassen.

Diese Entwicklung ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass 
Inhalte jeder Art, damit auch solche, die urheberrechtlich geschützt 
sind, völlig unproblematisch und ohne Qualitätsverlust über ein 
weltumspannendes Datennetz in kürzester Zeit verbreitet und 
übermittelt werden können.
Die Vernehmlassungsvorlage soll die Umsetzung der Richtlinie 
2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts 
und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 
gewährleisten. Zum einen sollen das europäische Urheberrecht an neue 
technische Verwertungsarten (z.B. Digitalisierung, Internet) 
angepasst werden und zum anderen zwei im Rahmen der Weltorganisation 
für das geistige Eigentum (WIPO) im Jahr 1996 erarbeitete 
Übereinkommen (WIPO-Urheberrechtsvertrag – WCT und WIPO-Vertrag über 
Darbietungen und Tonträger –WPPT) umgesetzt werden.
Die Richtlinie harmonisiert das Vervielfältigungsrecht, das Recht 
der öffentlichen Wiedergabe auf Distanz und das Verbreitungsrecht, 
wobei insbesondere die gemeinschaftsweit harmonisierte Einführung 
des Rechts der interaktiven öffentlichen Wiedergabe für die Nutzung 
von geschützten Werken im Internet von Bedeutung ist. Ferner sieht 
die Richtlinie einen abschliessenden Katalog möglicher freier 
Werknutzungen vor, wobei eine freie Werknutzung für vorübergehende, 
technisch bedingte Vervielfältigungen verbindlich vorgeschrieben 
ist. Darüber hinaus harmonisiert die Richtlinie den Rechtsschutz 
gegen die Umgehung technischer Massnahmen, welche die Verletzung von 
Rechten verhindern sollen, sowie den Schutz von Kennzeichnung zur 
elektronischen Rechteverwaltung und verpflichtet letztlich die 
Mitgliedstaaten zu Sanktionen und Rechtsbehelfen gegen die 
Verletzung der in ihr festgelegten Rechte und Pflichten.

Kontakt:

Johann Pingitzer
Tel.: +423/23660 44
johann.pingitzer@mr.llv.li

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