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Fürstentum Liechtenstein

Raumplanung. Die Chance Liechtensteins

Vaduz (ots)

Mehr Gestaltungsspielraum - mehr Rechtssicherheit
Das heute geltende Baugesetz aus dem Jahre 1947
kennt bereits verschiedene Planungsinstrumente. Mit der
Nutzungsordnung (Zonenplan, Bauordnung, Schutzzonen) wird die
räumliche Grundordnung einer Gemeinde geographisch und inhaltlich
festgelegt. Für die sinnvolle Weiterentwicklung einer Gemeinde und
für die Umsetzung der Nutzungsordnung sind aber zusätzliche
Planungsinstrumente notwendig, um die im heutigen Baugesetz, in der
Gemeindebauordnung und vor allem auch die im künftigen
Raumplanungsgesetz festgelegten Ziele zu erreichen. Diese
Planungsinstrumente sind neben der Nutzungsordnung insbesondere:
die Baulandumlegung 
   der Überbauungsplan 
   der Richtplan.
Die beiden erstgenannten Planungsinstrumente sind für den
Grundeigentümer analog der Nutzungsordnung direkt rechtsverbindlich.
Der Richtplan dagegen ist nur für die Behörden verbindlich, dient
aber auch als Information für Grundeigentümer, für Bauinvestoren und
zeigt insbesondere die längerfristig angestrebte Entwicklung einer
Gemeinde auf: wie wird der Verkehr künftig geregelt, welche Strassen
werden geplant und gebaut, welche Werkleitungen werden wo und wie
erstellt, wo werden öffentliche Bauten entstehen, was passiert mit
der Landschaft und wie erfolgt die Siedlungsentwicklung.
Das künftige Raumplanungsgesetz setzt hier an: es präzisiert diese
heute geltenden Planungsinstrumente, gibt den Gemeinden mehr
Gestaltungsspielraum und ganz wichtig: es bietet gesamthaft für
Einwohner, Grundeigentümer und Behörden mehr Rechts- sicherheit.

Kontakt:

Presse- und Informationsamt
des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236'67'22
Fax +423/236'64'60
Internet: www.presseamt.li
Nr. 90

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