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Fürstentum Liechtenstein

Anerkennung eines Praktikums bei der Staatsanwaltschaft

Vaduz (ots)

Die Regierung hat den Entwurf zur Abänderung des
Gesetzes über die Rechtsanwälte genehmigt und interessierten Kreisen
zur Stellungnahme bis 31. März 2002 unterbreitet. Weitere Kreise oder
Personen, die sich an der Vernehmlassung beteiligen wollen, können
den Vernehmlassungsbericht bei der Regierungskanzlei beziehen. Ziel
der Abänderung des Gesetzes ist die Anerkennung eines Praktikums bei
der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Zulassung als
Rechtsanwalt.
Die Regierung will in Zukunft wieder vermehrt liechtensteinische
Staatsangehörige bei der Staatsanwaltschaft beschäftigen. Dies wird
allerdings nur möglich sein, wenn eine entsprechende Ausbildung
angeboten wird. Als ersten Schritt bietet die Regierung seit kurzem
eine dreijährige Stelle für die Ausbildung zum Strafrechtsexperten
oder zur Strafrechtsexpertin bei der Staatsanwaltschaft an. Diese
Stelle umfasst eine vertiefende Ausbildung auf dem Gebiet des
Strafrechts und des Strafprozessrechts, einschliesslich der
Rechtshilfe und des internationalen Strafrechts mit dem Schwerpunkt
Wirtschftsstrafrecht, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtlage
am Finanzplatz Liechtenstein.
Um diese Ausbildung zukünftig noch attraktiver zu gestalten und
vermehrt liechtensteinische Juristen anzusprechen sowie qualifizierte
Personen zu gewinnen, welche später auch einmal als Staatsanwälte
oder Staatsanwältinnen in Frage kommen, soll die für die
Rechtsanwaltsprüfung geforderte 6-monatige Mindestausbildungszeit bei
einem liechtensteinischen Gericht auch bei der Staatsanwaltschaft
gemacht werden können und für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung
sowie zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes anerkannt werden.

Kontakt:

Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236'67'22
Fax +423/236'64'60
Internet: http://www.presseamt.li

Rückfragen:
Ressort: Präsidium/Regierungschef Otmar Hasler
Sachbearbeitung: Regierungssekretär (+423/236'60'06)

Nr. 66 2002/279-1752

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