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Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

EVD: Unterstellung der Assistenzärzte in öffentlichen Spitälern unter das Arbeitsgesetz

Bern (ots)

Der Bundesrat hat am 7. April 2004 eine Änderung der
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz beschlossen. Damit kann die 
parlamentarische Initiative Suter „Menschliche Arbeitsbedingungen 
für Assistenzärzte“ umgesetzt werden, deren Ziel die Unterstellung 
dieser gesamten Berufsgruppe unter das Arbeitsgesetz war.
Im Dezember 1998 hatte Nationalrat Marc F. Suter eine 
parlamentarische Initiative mit dem Titel „Menschliche 
Arbeitsbedingungen für Assistenzärzte“ eingereicht. Er wollte damit 
die Assistenzärztinnen und -ärzte den Minimalbestimmungen des 
Arbeitsgesetzes bezüglich Arbeits- und Ruhezeiten unterstellen, weil 
sie bekanntlich 60 und mehr Stunden pro Woche arbeiten und dies mit 
der Aussicht auf zunehmende Belastung. Das Parlament verabschiedete 
die Revision des Arbeitsgesetzes am 22. März 2002, in Kraft tritt 
sie am 1. Januar 2005.
Die Gesetzesrevision hat zur Folge, dass Assistenzärzte nicht mehr 
vom persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften über die Arbeits- 
und Ruhezeiten ausgeschlossen sind. Zudem müssen die Vorschriften 
über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis - aufgrund derer 
zahlreiche Assistenzärzte angestellt sind - diesen 
Minimalvorschriften entsprechen, allerdings nur in den dem Gesetz 
unterstellten Spitälern und Kliniken. Die Modifikation reichte also 
nicht aus, um den Willen des Parlaments umzusetzen und alle 
Assistenzärzte den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zu unterstellen: 
zahlreiche Spitäler und Kliniken sind auf Grund ihrer Rechtsform vom 
Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgeschlossen und ohne 
entsprechende Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz hätten 
Assistenzärzte in solchen Spitälern weiterhin ohne zeitliche 
Restriktionen eingesetzt werden können.
Deshalb wurde eine Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz in 
die Vernehmlassung gegeben, mit dem Ziel, sämtliche Spitäler und 
Kliniken ungeachtet ihrer Rechtsform den Bestimmungen über Arbeits- 
und Ruhezeiten zu unterstellen. Allerdings lehnte eine Reihe von 
Kantonen dieses Vorhaben ab, vor allem mit der Begründung, dass es 
eine Erhöhung der Gesundheitskosten mit sich bringe. Der Bundesrat 
hat nun beschlossen, lediglich die Assistenzärzte und nicht das 
gesamte Personal sämtlicher Spitäler dem Arbeitsgesetz zu 
unterstellen.
Die Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz tritt am 1. Januar 
2005, zusammen mit der revidierten Fassung des Arbeitsgesetzes 
gemäss Vorstoss Suter, in Kraft.
seco,Christine Pitteloud,  Arbeitnehmerschutz, Tel. 031 322 29 36

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