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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Berufliche Vorsorge für das Bundespersonal: Zuordnung von Lohnbestandteilen zu den beiden Vorsorgeplänen

Bern (ots)

18. Dez 2002 (EFD) Heute hat der Bundesrat eine
weitere Verordnung zur beruflichen Vorsorge des Bundespersonals 
verabschiedet. Sie regelt die Zuordnung des Lohnes zum Kernplan 
(Leistungsprimat) und der Zulagen zum Lohn zum Ergänzungsplan 
(Beitragsprimat). Damit setzt er einen vorläufigen Schlusspunkt 
hinter eine Reihe von Rechtserlassen, welche die Rahmenbedingungen 
einer zeitgemässen beruflichen Vorsorge für das Bundespersonal 
bilden.
Berufliche Karrieren verlaufen immer seltener gradlinig. 
Gesellschaftliche, politische und ökonomische Entwicklungen haben 
dazu geführt, dass die berufliche Tätigkeit für Männer wie Frauen im 
Vergleich zur Verantwortung in Familie und Gesellschaft je nach 
Lebensphase einen unterschiedlichen Stellenwert einnimmt. Um diesen 
individuellen Bedürfnissen gerecht zu werden, müssen die 
Arbeitsbedingungen und - damit verbunden - die berufliche Vorsorge 
genügend flexibel ausgestaltet sein.
Mit der heute verabschiedeten "Verordnung über die Versicherung der 
Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes 
PUBLICA" (VVAP) wird eine weitere rechtliche Rahmenbedingung 
geschaffen, dass sich die berufliche Vorsorge des Bundespersonals 
dieser Flexibilität anpassen kann. Damit steht einer Migration der 
Angestellten des Bundes aus der PKB in PUBLICA aus rechtlicher Sicht 
nichts mehr im Weg.
Welche Neuerung sieht die VVAP vor?
Die Löhne der Bundesangestellten werden künftig in einem Kernplan 
nach Leistungsprimat und einem Vorsorgeplan nach Beitragsprimat 
versichert (bisher nur Leistungsprimat). Die Verordnung legt fest, 
in welchem Vorsorgeplan der Lohn und die Zulagen zum Lohn zu 
versichern sind. Im Kernplan nach Leistungsprimat sind die Löhne bis 
zum Höchstbetrag von 177'240 Franken versichert. Der Lohn, der 
diesen Betrag übersteigt, Zulagen und Prämien sowie unregelmässig 
oder befristet angestelltes Personal wird im Ergänzungsplan nach 
Beitragsprimat versichert.
Wie auch im bisherigen Vorsorgesystem bleiben Leistungen des 
Arbeitgebers, die Entschädigungs- oder Spesencharakter haben, bei 
der beruflichen Vorsorge unberücksichtigt.
Ferner legt die Verordnung die Verantwortung der 
Verwaltungseinheiten und der Pensionskasse PUBLICA für die 
Richtigkeit und Vollständigkeit der zwischen ihnen ausgetauschten 
Daten fest.
Die Verordnung VVAP tritt auf den 1. Juni 2003 in Kraft.
Auskunft: David Gerber, Eidg. Personalamt, Tel. 031 323 93 65
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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