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Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

Regelung der Umnutzung von Rustici im Kanton Tessin

Bern (ots)

Tessiner Rustici werden rechtlich besser geschützt:
Der Bundesrat hat das Koordinationsblatt 8.5 des Richtplans des
Kantons Tessin, das die Umnutzung von Rustici regelt, heute mit
verschiedenen Änderungen und Auflagen genehmigt. Es schafft die
rechtlichen Voraussetzungen, um Rustici und durch sie geprägte
Landschaften zu schützen, zu erhalten und die Rustici unter gewissen
Voraussetzungen zu Ferienhäusern umzunutzen.
Die Diskussion um die Umwandlung von alten Ställen und Heuschobern
(Rustici) in Ferienhäuser im Tessin dauert schon lange. Sie hat
bereits 1989 dazu geführt, dass in die Raumplanungsverordnung eine
Rechtsgrundlage für derartige Umnutzungen aufgenommen wurde (heute
Art. 39 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung). Mit der heutigen
Genehmigung durch den Bundesrat liegt die notwendige Grundlage im
kantonalen Richtplan vor, um diese Bestimmung anwenden und
rechtmässig Bewilligungen zur Umnutzung von Rustici in Ferienhäuser
erteilen zu können.
Um im Kanton Tessin ausserhalb der Bauzone ein Rustico in ein
Ferienhaus umnutzen zu dürfen, müssen verschiedene Schritte
vorangehen: Zuerst ist festzulegen, welche Gebiete als
«Rustici-Landschaften» erhalten und unter Schutz gestellt werden
sollen. In einem weiteren Schritt sind die Gebäude zu schützen, deren
Verschwinden für die «Rustici-Landschaft» einen klaren Verlust
darstellen würde. Wird ein geschütztes Rustico für die Landwirtschaft
nicht mehr benötigt, so kann es unter bestimmten Voraussetzungen
umgenutzt werden. Mit der Umnutzungsbewilligung sind auch die
notwendigen Auflagen zur aktiven Pflege der Landschaft zu verbinden.
Um zu verhindern, dass durch die Umnutzung der Rustici und durch
weitere bauliche Veränderungen die Landschaft ihren ursprünglichen
Charakter verliert, sind bezüglich Auswahl und Schutz der Gebiete und
Gebäude sowie an die Sicherstellung des Vollzugs genügend hohe
Anforderungen zu stellen. Auch diesbezüglich enthält der Richtplan
teilweise verbindliche Vorgaben.
Der Entscheid des Bundesrates stützt sich unter anderem auf den
Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 14.
November 2001.

Kontakt:

UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie, Kommunikation
Pressedienst

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