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Eidg. Departement des Innern (EDI)

Die Eidgenössische Kommission für Jugendfragen heisst neu "Kommission für Kinder- und Jugendfragen"

(ots)

Der Bundesrat hat die Umbenennung der Eidgenössischen Kommission für Jugendfragen (EKJ) in Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) beschlossen. Mit dieser Namenserweiterung wird den bereits heute durch die Kommission wahrgenommenen Tätigkeiten in den Bereichen der Kinder- und Jugendpolitik Rechnung getragen. Die Jugendförderungsverordnung wird entsprechend der Umbenennung der Kommission angepasst.

Die Eidgenössische Kommission für Jugendfragen (EKJ) setzt sich seit 
ihrem Bestehen neben dem Bereich der Jugendpolitik auch mit Fragen 
der Kinderpolitik auseinander. Mit der beschlossenen 
Namenserweiterung in Eidgenössische Kommission für Kinder- und 
Jugendfragen (EKKJ) legitimiert der Bundesrat nun explizit die 
Aktivitäten der Fachkommission in beiden Bereichen. Der Übertritt 
vom Kinder- ins Jugendalter ist heute aus soziologischer und 
entwicklungspsychologischer Sicht nicht mehr an eine starre 
Altersgrenze gebunden und verläuft im Alltag unterschiedlich. Die 
Dauer einer Lebensphase hängt sowohl von der individuellen 
Biographie als auch vom gesellschaftlichen Wandel ab. Die Kategorien 
"Kinder" und "Jugendliche" sind auch aus juristischer Sicht nicht 
immer klar einer Altersgrenze zuzuordnen. Gemäss Art. 1 der 
UNO-Konvention über die Rechte des Kindes wird jeder Mensch der das 
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind bezeichnet, 
soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht 
nicht früher eintritt. Das Schweizerische Recht stimmt mit dieser 
Definition überein. Die schweizerische Bundesverfassung spricht 
sowohl von Kindern als auch von Jugendlichen, ohne den Übergang von 
der Kategorie der unmündigen Kinder in die Kategorie der 
Jugendlichen klar festzulegen. Das Zivilrecht, das Strafrecht, das 
Arbeitsrecht, das Obligationenrecht und das Bundesgesetz über die 
Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit kennen wiederum 
spezifische Anwendungen der Begriffe und Altersgrenzen. Eine 
einheitliche Definition der Begriffe Kinder und Jugendliche ist also 
in der für die Schweiz relevanten Rechtsgrundlagen nicht vorhanden. 
Eine generelle Abgrenzung der Politikbereiche "Kinder" und 
"Jugendliche" ist folglich nicht möglich und wird von Fachleuten 
nicht als sinnvoll erachtet. Die EKKJ hat die Interessen von Kinder 
und Jugendlichen schon immer als bereichsübergreifende Aufgaben 
wahrgenommen. Mit der Namenserweiterung wird nun den Koordinations- 
und Vernetzungsaufgaben der Kommission in Fragen der Kinder- und 
Jugendpolitik explizit Rechnung getragen. Die 
Jugendförderungsverordnung (JFV) wird aufgrund der Namensänderung 
der Kommission entsprechend angepasst.
EIDGEN. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: 
Marimée Montalbetti, Sektionschefin der Sektion Kultur und 
Gesellschaft, Bundesamt für Kultur, 
Tel.: 031 324 98 23; e-mail:  marimee.montalbetti@bak.admin.ch

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