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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Bestimmungen über die Thurgauer Zivilstandsämter nicht genehmigt Für den Bundesrat nicht mit dem Bundesrecht vereinbar

Bern (ots)

02.07.2003. Die Gesetzesbestimmungen über die
Zivilstandsämter im Kanton Thurgau sind nicht mit den Vorschriften 
des Bundes über den minimalen Beschäftigungsgrad für 
Zivilstandsbeamtinnen und -beamte vereinbar. Aus diesem Grund hat 
der Bundesrat am Mittwoch die entsprechenden Bestimmungen des 
thurgauischen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen 
Zivilgesetzbuch nicht genehmigt.
Um im immer komplexer werdenden Zivilstandswesen auch in Zukunft 
einen fachlich zuverlässigen Vollzug zu gewährleisten, schreibt die 
Zivilstandsverordnung für Zivilstandsbeamtinnen und -beamten einen 
minimalen Beschäftigungsgrad von 40% vor. Die am 9. April 2003 vom 
Thurgauer Grossen Rat verabschiedete Regelung belässt die 
Zivilstandsämter bei den Gemeinden und sieht vor, dass grundsätzlich 
weiterhin 80 Zivilstandsämter geführt werden. Es ist unbestritten, 
dass der überwiegende Teil der Thurgauer Zivilstandsbeamtinnen und - 
beamten den vorgeschriebenen minimalen Beschäftigungsgrad nicht 
erreicht. Damit widerspricht die vom Thurgauer Grossen Rat 
verabschiedete Regelung dem Bundesrecht. Der Bundesrat hat deshalb 
nur jene Änderungen des thurgauischen Einführungsgesetzes zum 
Schweizerischen Zivilgesetzbuch genehmigt, die nicht die 
Organisation der Zivilstandsämter betreffen.
Weitere Auskünfte:
Rolf Reinhard, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 53 48

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