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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Rechtshilfeinstrumente der modernen Kriminalität anpassen - Botschaft zur Ratifikation des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen

Bern (ots)

26.03.2003. Die Schweiz will mit neuen
Rechtshilfeinstrumenten die internationale Bekämpfung der modernen 
Kriminalität verstärken. Der Bundesrat hat zu diesem Zweck am 
Mittwoch die Botschaft zur Ratifikation des Zweiten Zusatzprotokolls 
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 
verabschiedet.
Das Zweite Zusatzprotokoll ergänzt das Europäische Übereinkommen 
über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959, das den modernen 
Formen der Kriminalität nicht mehr ganz genügt. Das Zusatzprotokoll, 
an dessen Erarbeitung sich die Schweiz aktiv beteiligt hat, passt 
die Rechtshilfeinstrumente den politischen, sozialen und 
technologischen Verhältnissen an, um den neuen Anforderungen der 
Praxis gerecht zu werden.
Neuerungen und Ergänzungen
Viele der neuen griffigen Rechtshilfebestimmungen lehnen sich an das 
EU-Rechtshilfeübereinkommen von 2000 an. Dies gilt insbesondere für 
die Einvernahme per Video- oder Telefonkonferenz, die spontane 
Übermittlung von Informationen ohne Rechtshilfeersuchen, die 
Rückgabe von Deliktsgut, die grenzüberschreitende Observation, die 
kontrollierte Lieferung, die verdeckte Ermittlung und gemeinsame 
Ermittlungsgruppen. Ferner können alle Verfahrensurkunden und 
Gerichtsentscheide dem Empfänger künftig per Post direkt zugestellt 
werden, was die Rechtshilfebehörden entlasten wird.
Das Zusatzprotokoll ergänzt zudem das Grundübereinkommen in 
verschiedenen Punkten, ohne jedoch seinen Kerngehalt zu ändern. So 
kann die Rechtshilfe künftig nicht nur Justizbehörden, sondern auch 
Verwaltungsbehörden gewährt werden, die strafbare Handlungen 
verfolgen, sofern im Verfahren ein Strafgericht angerufen werden 
kann. Zudem können Rechtshilfeersuchen neu direkt der zuständigen 
Behörde im ersuchten Staat geschickt werden und müssen nicht mehr - 
wie dies heute die Regel ist - über die Justizministerien 
übermittelt werden.
Kein Neuland für die Schweiz
Die Schweiz hat das Zweite Zusatzprotokoll am 15. Februar 2002 
unterzeichnet. Mit der Ratifikation dieses Instrumentes betritt die 
Schweiz kein Neuland, da zahlreiche Regelungen bereits in 
bilateralen Verträgen mit Nachbarstaaten vereinbart wurden oder im 
Rechtshilfegesetz enthalten sind. Der Bundesrat verzichtet auf 
Vorbehalte, da die Bestimmungen über die modernen Ermittlungs- und 
Verfahrenstechniken (Observation, kontrollierte Lieferung, verdeckte 
Ermittlung, gemeinsame Ermittlungen), die im schweizerischen Recht 
erst ansatzweise oder noch nicht geregelt sind, dem Gesetzgeber den 
notwendigen Spielraum lassen. Zudem wird für die Anordnung und den 
Vollzug dieser Massnahmen ausschliesslich das Schweizer Recht 
massgebend sein.
Bisher wurde das Zweite Zusatzprotokoll von 21 Staaten unterzeichnet 
und von zwei Staaten ratifiziert (Stand: 31.01.03). Es wird in Kraft 
treten, sobald drei Ratifikationen vorliegen.
Die französische und englische Fassung des Zweiten Zusatzprotokolls 
(Übereinkommen Nr. 182) kann auf der Website des Europarates 
(http://conventions.coe.int/treaty/FR/cadreprincipal.htm) abgerufen 
werden.
Weitere Auskünfte:
Mario-Michel Affentranger, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 43 42

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