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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Mehr Transparenz bei der Bearbeitung von Personendaten Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Revision des Datenschutzgesetzes

Bern (ots)

19.02.2003. Personen, deren Daten gesammelt und
bearbeitet werden, sollen in Zukunft besser informiert werden. Dies 
ist das Hauptziel der Revision des Datenschutzgesetzes. Der 
Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur Gesetzesrevision 
verabschiedet.
Das bald 10-jährige Datenschutzgesetz hat sich in der Praxis 
grundsätzlich bewährt. Mit einer kleinen Revision sollen jedoch 
punktuelle Mängel beseitigt werden.
Bessere Information bei der Sammlung von Daten Die Gesetzesrevision 
sieht insbesondere vor, dass private Datenbearbeiter und 
Bundesorgane zukünftig verpflichtet sein werden, die betroffene 
Person aktiv zu informieren, wenn sie besonders schützenswerte Daten 
(z.B. Daten, welche die Gesundheit oder religiöse Ansichten 
betreffen) sammeln oder bearbeiten. Die betroffene Person muss 
mindestens über die Identität des Inhabers der Datensammlung, über 
den Zweck der Datenbearbeitung und über die allfälligen 
Datenempfänger informiert werden. Bei nicht besonders 
schützenswerten Daten muss für die betroffene Person zumindest 
erkennbar sein, dass Daten über sie beschafft werden. Zudem wird die 
Position der Personen, die sich der Bearbeitung der sie betreffenden 
Daten widersetzen, verstärkt.
Datenschutzmässiger Mindeststandard für die ganze Schweiz Die 
Gesetzesrevision garantiert ferner einen Mindeststandard für den 
Datenschutz in der ganzen Schweiz. Sie legt Minimalanforderungen 
fest, denen die Kantone beim Vollzug von Bundesrecht genügen müssen, 
und verbessert deren Durchsetzung, indem ausdrücklich festgehalten 
wird, dass Bundesorgane bei kantonalen Organen Kontrollen 
durchführen können, wenn gemeinsam Daten bearbeitet werden.
Datenbanken testen Der Bundesrat soll künftig während einer zeitlich 
beschränkten Versuchsphase die automatisierte Bearbeitung von 
besonders schützenswerten Personendaten im Rahmen von Pilotversuchen 
bewilligen können. Unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere, 
wenn ein Pilotversuch aufgrund von technischen Neuerungen oder 
komplexen organisatorischen Vorkehrungen zwingend erforderlich ist - 
sollen neue Datenbanken getestet werden können, bevor die 
formellgesetzliche Grundlage für die automatisierte Datenbearbeitung 
in Kraft tritt. Mit dieser Neuerung kann sichergestellt werden, dass 
die für solche Systeme erforderliche formellgesetzliche Grundlage, 
die nach der befristeten Pilotphase in Kraft treten muss, optimal 
auf die Zweckbestimmung des Datenbearbeitungssystems abgestimmt ist.
Grenzüberschreitende Datenübermittlung Schliesslich legt der 
Bundesrat dem Parlament das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum 
Europäischen Übereinkommen zum Schutz der Menschen bei der 
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zur Genehmigung 
vor. Die Gesetzesrevision passt das schweizerische Recht an das 
Zusatzprotokoll an. Sie legt die Kriterien für eine rechtmässige 
grenzüberschreitende Datenübermittlung fest und gewährt dem Eidg. 
Datenschutzbeauftragten ein Beschwerderecht im Rahmen seiner 
Aufsicht über die Bundesorgane.
Weitere Auskünfte:
Simone Füzesséry, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 47 59

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