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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Kampf gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda verstärken Bundesgesetz mit entsprechenden Massnahmen geht in Vernehmlassung

Bern (ots)

12.02.2003. Rassismus, Hooliganismus und
Gewaltpropaganda sollen in der Schweiz besser bekämpft werden. 
Ausgehend vom Bericht und den Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur 
Bekämpfung des Rechtsextremismus will der Bundesrat die dafür 
notwendigen gesetzlichen Grundlagen schaffen.
Mit den neuen Rechtsgrundlagen will der Bundesrat den Phänomenen 
Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda mit verstärkten straf- 
und verwaltungsrechtlichen Massnahmen entgegentreten und besser 
präventiv agieren können. Der vorliegende Gesetzesentwurf, den der 
Bundesrat heute in die Vernehmlassung geschickt hat, soll die 
bereits realisierten und geplanten Massnahmen des Bundes und der 
Kantone ergänzen.
Auftrag des Bundesrates Gestützt auf den Bericht und die 
Empfehlungen der Arbeitsgruppe Rechtsextremismus beauftragte der 
Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 
mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage. Gleichzeitig 
hatte das EJPD den Auftrag, den Rechtsetzungsbedarf im Bereich der 
inneren Sicherheit generell, insbesondere im Bereich der Prävention 
zu überprüfen.
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf stellt das erste von zwei 
Recht-setzungspaketen im Bereich des Staatsschutzes dar. Die 
Botschaft dazu soll dem Bundesrat noch dieses Jahr vorgelegt werden.
Das zweite Paket befasst sich mit der Thematik Terrorismus / 
Extremismus sowie der grundsätzlichen Überprüfung der 
Rechtsgrundlagen zum präventiven Staatsschutz.
Der Gesetzesentwurf sieht folgende Ergänzungen, respektive 
Änderungen des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit 
(BWIS), des Strafgesetzbuches (StGB) und des Bundesgesetzes 
betreffend die Über-wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) 
vor:
Zwei neue Straftatbestände im StGB Im StGB beabsichtigt der 
Bundesrat zwei neue Straftatbestände zu schaf-fen: "Kennzeichen mit 
rassendiskriminierender Bedeutung" (Art. 261ter E-StGB) und 
"Rassendiskrimierende Vereinigung" (Art. 261quater E-StGB). Der 
bestehende Artikel "Rassendiskriminierung" (Art. 261bis StGB) soll 
nicht geändert werden.
Neu soll die öffentliche Verwendung von rassendiskriminierenden 
Kennzeichen, wie zum Beispiel Nazisymbole oder Hakenkreuze, 
strafrechtlich verfolgt werden können. Beim vorgesehenen 
Straftatbestand "Rassendiskriminierende Vereinigung" muss die 
Rechtswidrigkeit der Vereinigung klar erkennbar sein. Das können 
eine strafbare Zielsetzung in den Statuten der Vereinigung oder 
entsprechende rassistische Tätigkeiten sein. Gemäss der 
vorgeschlagenen Bestimmung soll bestraft werden, wer eine solche 
Vereinigung gründet, ihr beitritt oder zu einem Beitritt auffordert. 
Rassendiskriminierendes Verhalten einzelner Mitglieder macht eine 
Vereinigung jedoch noch nicht selbst zur rassendiskriminierenden 
Vereinigung.
Mit den beiden neuen Straftatbeständen sollen besonders sensible 
Rechtsgüter, insbesondere die Menschenwürde geschützt werden. Des- 
halb und weil die Publikation rassendiskriminierender Kennzeichen 
und die Kommunikation unter rassendiskriminierenden Vereinungen oft 
via Internet erfolgt, soll das Bundesgesetz betreffend die 
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) so angepasst 
werden, dass bei den neuen Straftatbeständen auch Fernmelde- und 
Postüberwachungen zu Untersuchungszwecken angeordnet werden können. 
Beschlagnahme von Gewaltpropaganda Rassendiskriminierendes und zu 
Gewalt aufrufendes Propagandamaterial soll künftig konsequenter 
beschlagnahmt werden können. Heute ist das nur im Strafverfahren 
möglich. Im BWIS soll deshalb die Sicherstellung, Beschlagnahme und 
Einziehung von rassendiskriminierendem oder zu Gewalt aufrufendem 
Propagandamaterial als verwaltungsrechtliche Massnahme geregelt 
werden.
Es handelt sich um eine der Kernvorschriften der Vorlage. Erfasst 
werden dabei nicht nur explizit rassistisches Propagandamaterial, 
sondern auch Aufrufe zu anderen Formen von Gewaltanwendung. Es soll 
dabei nicht an einzelnen Erscheinungsformen von Gewalt bzw. an einem 
einzigen Gewaltphänomen angeknüpft werden. Links- oder 
rechtsextremistisch motivierte Gewalt oder Gewalttätigkeiten bei 
Publikumsveranstaltungen (z.B. in Sportstadien) sind gleichermassen 
erfasst.
Massnahmen gegen Hooliganismus Der Bundesrat möchte auf Bundesebene 
eine Rechtsgrundlage für eine nationale Hooligan-Datenbank schaffen. 
Eine zentrale Aufbewahrung von Daten notorischer Gewalttäter bei 
Publikumsveranstaltungen ermöglicht eine gesamtschweizerische Sicht 
und ist auch mit Blick auf die internationale Zusammenarbeit 
notwendig. Personelle und organisatorische Zusammenhänge in der 
Hooligan-Szene sollen rascher erkannt und damit bekannten 
Gewalttätern der Zugang zu Veranstaltungen verweigert werden können.
Eine wirksame Bekämpfung des gewalttätigen Hooliganismus ist nur 
durch rechtzeitiges Erkennen, Herausholen aus der Anonymität und 
konsequentes Fernhalten potenzieller Gewaltaktivisten möglich. Die 
Schaffung einer nationalen Hooligan-Datenbank ist insbesondere im 
Hinblick auf die Austragung der Fussballeuropameisterschaft von 2008 
in der Schweiz und Österreich von grosser Bedeutung.
Weitere Auskünfte: 
Urs von Daeniken, Bundesamt für Polizei, Tel. 031 322 45 71

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