Paramètres des cookies

Ce site web utilise des cookies à des fins d'optimisation et d'analyse statistique et pour afficher des annonces personnalisées. Pour plus d'informations, veuillez svp. consulter notre déclaration de confidentialité sur la protection de données personnelles.

Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Schweizer Presserat
Stellungnahme 57/2010 (www.presserat.ch/28520.htm) Parteien: X. c. «Vigousse»
«Le Matin» Beschwerden teilweise gutgeheissen

13.01.2011 – 11:00

Interlaken (ots)

- Hinweis: Hintergrundinformationen können kostenlos im pdf-Format
     unter http://presseportal.ch/de/pm/100018292 heruntergeladen 
     werden -
Thema: Wahrheitssuche / Anhörung bei schweren Vorwürfen
Zusammenfassung
Anhörungspflicht zweimal verletzt
Beschwerden gegen «Vigousse» und «Le Matin» teilweise gutgeheissen
Ist die Anhörung verzichtbar, wenn sich schwere Vorwürfe auf 
amtliche Publikationen stützen? Im Prinzip ja, sagt der Presserat, 
aber nur dann, wenn aus dem Bericht genau hervorgeht, auf welcher 
offiziellen Quelle die Vorwürfe stammen. Andernfalls ist der 
Betroffene vor der Publikation trotzdem anzuhören.
In ihren Berichten über den anstehenden Prozess der Walliser 
Strafjustiz gegen einen mutmasslichen Millionenbetrüger «à la Madoff»
stützten sich das Satiremagazin «Vigousse» und «Le Matin» zum Teil 
auf amtliche Dokumente. Der Artikel des Satiremagzins macht jedoch 
nicht klar, auf welche offiziellen Quellen er die gegenüber dem 
Angeschuldigten erhobenen massiven strafrechtlichen Vorwürfe stützt. 
Nach Auffassung des Presserates hätte Vigousse deshalb entweder die 
Quelle der Vorwürfe klar benennen oder andernfalls den Betroffene 
anhören sollen.
Demgegenüber beruft sich «Le Matin» im ersten von zwei Berichten 
ausdrücklich auf den polizeilichen Ermittlungsbericht (rapport de 
dénonciation), womit hier eine Anhörung verzichtbar war. Zwingend 
wäre sie hingegen zu weiteren, im zweiten Artikel kolportierten 
schweren Vorwürfen gewesen, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens 
sind. Zudem hätte die Zeitung das Gerücht über einen angeblichen 
«Flirt» mit Scientology nicht ungeprüft veröffentlichen dürfen.

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Bahnhofstrasse 5
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch

Lieux dans ce communiqué
Plus de actualités: Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Plus de actualités: Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa