Vorsicht: Vorschussbetrug - Dubiose Gewinnversprechen in immer neuen Formen
24.06.2005 – 14:30
(ots)Bern, 24.06.05. Die Polizei mahnt zur Vorsicht bei verlockenden Gewinnversprechen, wie sie dubiose Absender seit Jahren in unverminderter Häufigkeit, aber stets wechselnder Verpackung machen. Wem unvermittelt ein verlockender Gewinn in Aussicht gestellt wird, wenn er nur einen Vorschuss für Spesen oder Ähnliches leiste, der tut gut daran, nicht auf das Angebot einzutreten. Im Zweifelsfall geben Polizeistellen und verschiedene Internet-Seiten Rat.
Was in den Achtzigerjahren mit meist handgeschriebenen Briefen oft in Nigeria aufgegeben und deshalb «Nigerianer-Briefe» genannt begann, hat in den letzten Jahren immer neue Formen angenommen. Das Bundesamt für Polizei erneuert daher, gemeinsam mit den Polizeistellen der Kantone und Gemeinden, die Warnung vor diesen so genannten Vorschussbetrügen.
Der Modus operandi
Die Vorgehensweise der Täterschaft kann im einzelnen äusserst phantasievoll sein. Im Kern spielt sich das Ganze aber wie folgt ab: Unter einem Phantasie-Namen verschicken Absender - meist per E-Mail, aber auch per Post oder per Fax - wahllos an Adressaten in aller Welt Schreiben, in denen sie wortreich und reich ausgeschmückt einen zumeist enormen Gewinn versprechen. Allerdings sei ein Vorschuss oder eine andere finanzielle Vorleistung gefragt, damit das Geschäft zustande kommen könne. Oft werden auch Konto-Nummern, Personalien oder Dokumente mit Originalunterschriften verlangt. Einziges Ziel der Absender solcher Schreiben ist es, in den Besitz des Vorschusses zu kommen oder aber die erwähnten Informationen zu erhalten, die dann für eine betrügerische Handlung missbraucht werden können.
Die richtige Reaktion
Bis hierhin liegt nach geltendem schweizerischen Recht in der Regel noch keine strafbare Handlung vor. Das Bundesamt für Polizei und seine Partner raten daher, der Sache an diesem Punkt eine Ende zu bereiten: Gehen Sie in keiner Art und Weise auf das Angebot ein, antworten Sie nicht und vernichten Sie das Schreiben bzw. das E Mail oder den Fax sowie alle eventuellen Beilagen.
Wer sich trotz allem auf ein solches Angebot einlässt, muss sich bewusst sein, dass ein allfälliges Betrugsverfahren, insbesondere auch eine Wiederbeschaffung bereits geleisteter Zahlungen nicht sehr aussichtsreich sein dürfte. Der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Artikel 146 des Strafgesetzbuches ist nach geltender Rechtsprechung nämlich nur dann erfüllt, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Das Opfer wird insbesondere dann strafrechtlich nicht geschützt, wenn es sich «mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können» (Bundesgerichtsentscheid BGE 126 IV 165). Und: Bei Vorschussbetrug ist das Vorgehen der Täterschaft hinlänglich bekannt, nicht zuletzt aufgrund der Warnungen, welche das Bundesamt für Polizei und seine Partner bereits in der Vergangenheit publiziert haben.
Die Warnhinweise Entsprechende Warnungen und Verhaltensanweisungen sind unter anderem im Internet zu finden. Und zwar unter: www.fedpol.ch (in der Rubrik «Aktuell Warnungen»), www.cybercrime.admin.ch (in der Rubrik «Fragen und Antworten») und www.stoppbetrug.ch (Rubrik «Neuste Methoden»).
Weitere Auskünfte: Guido Balmer, Mediendienst fedpol, Tel. 031 / 324 13 91