Sitzung der Verfassungskommission vom 21. August 2003: Kirchen behalten ihre Rechte
25.08.2003 – 08:22
Luzern (ots)
Die Kirchen sollen im Kanton Luzern nicht zur Marktware werden. Diesen Grundsatzentscheid hat die Verfassungskommission an ihrer Sitzung am Donnerstag in Willisau gefällt. Noch offen ist, unter welchen Voraussetzungen auch andere Glaubensgemeinschaften als die drei christlichen Landeskirchen als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit entsprechenden Vorrechten anerkannt werden.
Die Verfassungskommission erarbeitet im Auftrag des Regierungsrats den Entwurf für eine neue Verfassung des Kantons Luzern. Mit der Sitzung in Willisau begann die Kommission die erste Beratung der von ihren Arbeitsgruppen formulierten Vorschläge für die einzelnen Artikel in der künftigen Kantonsverfassung. "Jetzt kommt Fleisch an den Knochen," sagte Kommissionspräsident Ständerat Franz Wicki.
An dieser Plenumssitzung wurde der Themenbereich "Staat - Kirchen/Glaubensgemein-schaften" behandelt. Es geht dabei um das Verhältnis zwischen Staat und Kirche. Die Verfassungskommission ist der Auffassung, dass die Verfassung als "Grundgesetz" dieses Verhältnis regeln muss. Die drei traditionellen christlichen Kirchen und zunehmend auch andere Glaubensgemeinschaften nehmen eine wichtige gesellschaftliche Funktion wahr, ist die Kommission überzeugt. Der Staat soll ihnen darum die Vorrechte von öffentlich-rechtlich anerkannte Körperschaften geben, sie damit aber auch auf die Grundwerte des demokratischen Rechtsstaates verpflichten. Dass diese Rechtsstellung für die drei christlichen Landeskirchen (römisch-katholische, evangelisch-reformierte, christkatholische Kirche) erhalten bleiben soll, fand in der Kommission eine grosse Mehrheit. Intensiv diskutiert wurde die Frage, wie die öffentlich-rechtliche Anerkennung auch für andere Glaubensgemeinschaften geregelt werden kann. Namentlich die Voraussetzungen für eine solche Anerkennung sollen für die zweite Lesung präziser formuliert werden.
Die Anerkennung als öffentlich-rechtliche Körperschaft gibt einer Glaubensgemeinschaft unter anderem das Recht, Kirchensteuern zu erheben. Dieser Grundsatz war in der Kommission unbestritten. Umstritten war, ob auch juristische Personen (Aktiengesellschaften und andere Gesellschaften) Kirchensteuer bezahlen sollen. Mit Mehrheitsentscheid hält die Verfassungskommission an der Kirchensteuerpflicht für juristische Personen fest. Der Ertrag daraus soll aber verpflichtend für soziale und kulturelle Aktivitäten der Kirche eingesetzt werden.
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