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Eidg. Finanz Departement (EFD)

Weitere Ausführungsbestimmungen zum PKB-Gesetz für PUBLICA gutgeheissen

29.08.2001 – 11:16

Bern (ots)

Der Bundesrat hat heute ein weiteres Paket von
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Pensionskasse des
Bundes PUBLICA gutgeheissen. Damit wurden die letzten Eckpfeiler der
künftigen Pensionskasse des Bundes eingeschlagen. PUBLICA soll im
Laufe des nächsten Jahres als Sammelstiftung operativ werden.
Statuten der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Die heutigen Statuten der Pensionskasse des Bundes (PKB) regeln
die Leistungsvoraussetzungen und -ansprüche der versicherten
Personen. Bei PUBLICA sind diese Bestimmungen in den beiden
Verordnungen über die Versicherung im Kernplan und im Ergänzungsplan
verankert, welche vom Bundesrat am 25. April 2001 verabschiedet
wurden. Mit den PUBLICA-Statuten, welche der Bundesrat heute an
Stelle der noch nicht eingesetzten Kassenkommission gutgeheissen hat,
werden die Spielregeln zwischen den Arbeitgebern bzw. Dienststellen
und PUBLICA klar umschrieben: Als öffentlich-rechtliche Anstalt mit
eigener Rechtspersönlichkeit wird PUBLICA ihren Betrieb durch
Einnahmen aus den erbrachten Dienstleistungen selber finanzieren
müssen. Mit der Erhebung eines Pauschalbeitrages bei den Arbeitgebern
wird eine abschliessende Anzahl von Basisleistungen finanziert.
Sonderleistungen werden den Arbeitgebern zu definierten
Stundenansätzen in Rechnung gestellt. Im Weiteren enthalten die
Statuten sonstige Rechte und Pflichten der Arbeitgeber sowie
detaillierte Regeln für das Vorgehen im Falle einer Teilliquidation.
Verordnung über die Kassenkommission der Pensionskasse des Bundes
PUBLICA
Zwischen der Kassenkommission der PKB und derjenigen von PUBLICA
werden fundamentale Unterschiede sowohl in rechtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht bestehen:
Während die Zuständigkeit der PKB-Kassenkommission sehr limitiert
ist, wird die PUBLICA-Kassenkommission die strategische Führung der
neuen Pensionskasse des Bundes übernehmen. Sie wird als paritärisches
Organ im Sinn von Art. 51 BVG die oberste Leitung von PUBLICA
innehaben.
Mit der heutigen Verabschiedung der Kassenkommissions-verordnung
regelt der Bundesrat die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen
der Kommission sowie das Wahlverfahren für die Vertretung der
Arbeitgeber und der aktiven versicherten Personen. Die ersten Wahlen
sollen voraussichtlich noch in diesem Jahr durchgeführt werden.
Verordnung über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
angeschlossenen Organisationen
Auch für PUBLICA wird es weiterhin möglich sein, Anschlussverträge
mit Organisationen abzuschliessen, die dem Bund besonders nahe
stehen. Abschluss und Kündigung des Anschlussvertrages bedürfen wie
bisher zur Rechtsverbindlichkeit der Genehmigung des Bundesrates.
Neuerdings werden sich aber die angeschlossenen Organisationen
explizit darüber äussern müssen, ob sie ihr Personal gegen
Berufsinvalidität versichern, in welchem Ausmasse sie den
Teuerungsausgleich auf den Renten garantieren und ob sie sich an
Zinsvergünstigungen für Hypothekardarlehen beteiligen wollen. Ferner
sind die heute schon angeschlossenen Organisationen angehalten, ihre
Fehlbetragsschuld - sofern noch vorhanden - innert höchstens 8 Jahren
nach Errichtung von PUBLICA abzutragen.

Kontakt:

Peter Düggeli, Leiter PKB und Direktor PUBLICA,
Tel. +41 31 323 41 91

Luzius Heil, Rechtsdienst PKB, Tel. +41 31 322 88 76

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel.: ++41 (0)31 322 60 33
Fax: ++41 (0)31 323 38 52
e-mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: http://www.efd.admin.ch

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