Eidg. Finanz Departement (EFD)
Weitere Ausführungsbestimmungen zum PKB-Gesetz für PUBLICA gutgeheissen
29.08.2001 – 11:16
Bern (ots)
Der Bundesrat hat heute ein weiteres Paket von Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes PUBLICA gutgeheissen. Damit wurden die letzten Eckpfeiler der künftigen Pensionskasse des Bundes eingeschlagen. PUBLICA soll im Laufe des nächsten Jahres als Sammelstiftung operativ werden.
Statuten der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Die heutigen Statuten der Pensionskasse des Bundes (PKB) regeln die Leistungsvoraussetzungen und -ansprüche der versicherten Personen. Bei PUBLICA sind diese Bestimmungen in den beiden Verordnungen über die Versicherung im Kernplan und im Ergänzungsplan verankert, welche vom Bundesrat am 25. April 2001 verabschiedet wurden. Mit den PUBLICA-Statuten, welche der Bundesrat heute an Stelle der noch nicht eingesetzten Kassenkommission gutgeheissen hat, werden die Spielregeln zwischen den Arbeitgebern bzw. Dienststellen und PUBLICA klar umschrieben: Als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit wird PUBLICA ihren Betrieb durch Einnahmen aus den erbrachten Dienstleistungen selber finanzieren müssen. Mit der Erhebung eines Pauschalbeitrages bei den Arbeitgebern wird eine abschliessende Anzahl von Basisleistungen finanziert. Sonderleistungen werden den Arbeitgebern zu definierten Stundenansätzen in Rechnung gestellt. Im Weiteren enthalten die Statuten sonstige Rechte und Pflichten der Arbeitgeber sowie detaillierte Regeln für das Vorgehen im Falle einer Teilliquidation.
Verordnung über die Kassenkommission der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Zwischen der Kassenkommission der PKB und derjenigen von PUBLICA werden fundamentale Unterschiede sowohl in rechtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht bestehen:
Während die Zuständigkeit der PKB-Kassenkommission sehr limitiert ist, wird die PUBLICA-Kassenkommission die strategische Führung der neuen Pensionskasse des Bundes übernehmen. Sie wird als paritärisches Organ im Sinn von Art. 51 BVG die oberste Leitung von PUBLICA innehaben.
Mit der heutigen Verabschiedung der Kassenkommissions-verordnung regelt der Bundesrat die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Kommission sowie das Wahlverfahren für die Vertretung der Arbeitgeber und der aktiven versicherten Personen. Die ersten Wahlen sollen voraussichtlich noch in diesem Jahr durchgeführt werden.
Verordnung über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA angeschlossenen Organisationen
Auch für PUBLICA wird es weiterhin möglich sein, Anschlussverträge mit Organisationen abzuschliessen, die dem Bund besonders nahe stehen. Abschluss und Kündigung des Anschlussvertrages bedürfen wie bisher zur Rechtsverbindlichkeit der Genehmigung des Bundesrates. Neuerdings werden sich aber die angeschlossenen Organisationen explizit darüber äussern müssen, ob sie ihr Personal gegen Berufsinvalidität versichern, in welchem Ausmasse sie den Teuerungsausgleich auf den Renten garantieren und ob sie sich an Zinsvergünstigungen für Hypothekardarlehen beteiligen wollen. Ferner sind die heute schon angeschlossenen Organisationen angehalten, ihre Fehlbetragsschuld - sofern noch vorhanden - innert höchstens 8 Jahren nach Errichtung von PUBLICA abzutragen.
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