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Covid-19-Gesetz: Keine Eingriffe ins Mietrecht!

10.03.2021 – 09:43 

Zürich (ots) -

Das Covid-19-Gesetz des Bundesrats sieht keine Eingriffe ins Mietrecht vor. Der Bundesrat lehnte solche ausdrücklich ab. Der Nationalrat hatte an seiner Sitzung vom 8. März 2021 einen Minderheitsantrag der vorberatenden Kommission zur Aufnahme einschneidender und folgenschwerer Beschränkungen der Vermieterrechte ins Covid-19-Gesetz unterstützt. Der Ständerat hingegen sprach sich gegen die Regelung aus und strich die mietrechtlichen Zwangsbestimmungen aus dem Covid-19-Gesetz. Der HEV Schweiz begrüsst diesen Entscheid.

Die von Mietervertretern geforderten mehrmonatigen Zwangsstundungen und das Kündigungsverbot hätten keine Problemlösung gebracht, sondern bestehende Probleme lediglich verzögert und verlagert. Bund und Kantone haben zielgerichtete und wirkungsvolle Unterstützungs- und Härtefallmassnahmen, Kurzarbeits-Entschädigungen und Corona-Erwerbsersatz in vielfacher Milliardenhöhe beschlossen. Ziel ist es, mit diesen Beiträgen insbesondere die Zahlung von Fixkosten wie z.B. den Miet- und Pachtzinsen zu gewährleisten. Es besteht keine Notwendigkeit zu Zwangsstundungen und Kündigungsverboten.

Mietrechtliche Einschränkungen im Covid-19-Gesetz bieten keine Lösungen

Sowohl eine gesetzlich verordnete Zwangsstundung (= Verlängerung der Zahlungsfrist bei Zahlungsrückständen der Mieter und Pächter) als auch ein Kündigungsverbot im Shutdown (= behördliche Schliessungsanordnungen) und weiteren sechs Monaten danach, greifen übermässig stark in die Rechte sowohl der privaten als auch der institutionellen Vermieter und Verpächter ein. Die Probleme werden damit nicht gelöst, sondern lediglich auf die Vermieter und Verpächter überwälzt, die ihrerseits allerdings - im Gegensatz zu den Mietern und Pächtern - keinerlei Anspruch auf die mehreren Dutzend Milliarden Franken an beschlossenen Unterstützungs- und Härtefallmassnahmen, Kurzarbeitsentschädigungen und Corona-Erwerbsersatz haben. Gleichzeitig müssen die Vermieter und Verpächter ihrerseits jedoch sämtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Banken, Versicherungen, Handwerkern, Verwaltungen etc. unverändert uneingeschränkt nachkommen.

Vermieter/Verpächter sind sich der teils äusserst angespannten Lage ihrer Mieter/Pächter durchaus bewusst. Sie haben deshalb auch bereits in grosser Zahl mit individuellen Entlastungen im Rahmen von bilateralen Vereinbarungen zur Vermeidung von Konkursen ihrer Vertragspartner beigetragen. In jedem der Fälle, wo es sich um längerfristig unternehmerisch erfolgreiche Betriebe handelt, liegt dies im grundlegenden Interesse beider Parteien. Es darf aber nicht verschwiegen werden, dass es auch Unternehmen gab, deren Geschäftsgang bereits weit vor der Corona-Pandemie nicht nachhaltig und deren Existenz latent infrage gestellt war. Dies zeigen entsprechende Zahlungsausfälle, Unternehmens-Liquidationen und Konkurszahlen aus der Zeit vor der Pandemie. Es darf und kann nicht im Interesse einer gesunden Volkswirtschaft sein, langfristig nicht rentable Unternehmen mittels gesetzlicher Zwangsmassnahmen auf Kosten der privaten Vermieter und Pensionskassen etc. "künstlich" am Leben zu erhalten.

Pressekontakt:

HEV Schweiz
Markus Meier, Direktor HEV Schweiz
Tel.: +41/44/254'90'20
Mobile: +41/79/602'42'47
E-Mail: info@hev-schweiz.ch