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Schweizerische Flüchtlingshilfe: Es braucht Mindeststandards für die Unterbringung

08.05.2019 – 16:37 

Bern (ots) -

Asylsuchenden in den neuen Bundesasylzentren soll eine möglichst selbständige Lebensführung ermöglicht werden. Die SFH fordert dazu Mindeststandards für die Unterbringung und Betreuung, damit die Rechte der Asylsuchenden bestmöglich gewahrt werden. Beim heute lancierten Ausschreibungsverfahren für die Betreuungsmandate in den Bundesasylzentren ist darauf zu achten, dass nicht die günstigsten, sondern die fachlich besten Anbieter den Zuschlag erhalten.

Das am 1. März 2019 in Kraft getretene neue Asylgesetz sieht schweizweit in sechs Asylregionen Bundesasylzentren vor (BAZ) und bringt damit auch grundlegend neue Anforderungen bei der Unterbringung der Asylsuchenden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) beauftragt damit private Anbieter, die Ausschreibung für diese BAZ-Mandate ab 2020 wurde heute lanciert. Die SFH fordert, dass die Anbieter auf Mindeststandards zur Wahrung der Grundrechte von Asylsuchenden verpflichtet werden.

Dies bedeutet konkret, dass das Privat-und Familienleben gewahrt bleibt. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit müssen verhältnismässig und sachlich begründet sein. Abgelegene Zentren müssen mittels regelmässigem Transport so erschlossen sein, dass die isolierte Lage faktisch nicht einem Freiheitsentzug gleichkommt. Die Asylsuchenden sollen ein möglichst selbständiges Leben führen können. Für einen wirksamen Rechtsschutz müssen sie ohne Begleitung und ohne Personenkontrolle Zugang zu Beratung und Rechtsvertretung haben. Disziplinarmassnahmen müssen verhältnismässig sein und verständlich mitgeteilt werden.

Die besonderen Bedürfnisse von verletzlichen Asylsuchenden müssen frühzeitig identifiziert und bei der Unterbringung berücksichtigt werden. Die Voraussetzung dafür ist der uneingeschränkte Zugang zur gesundheitlichen Versorgung. Das bedingt die ständige Anwesenheit von medizinischen Fachpersonal und Übersetzern. Entsprechende Vorgaben sollen in den Leistungsvereinbarungen mit den Betreibern aufgeführt werden. Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, hat das Interesse des Kindes Vorrang. Unbegleitete Minderjährige (UMA) sollen grundsätzlich nicht in grossen kollektiven Unterkünften wie den BAZ wohnen. Wenn UMA trotzdem in den BAZ untergebracht werden, erfordert dies zwingend eine von Erwachsenen getrennte Struktur.

Regelmässige Kontrollen und Evaluationen von Unterbringung, Betreuung und Personal durch unabhängige Instanzen sind unverzichtbar. Die SFH fordert zudem die Schaffung einer externen Ombudsstelle, an die sich Asylsuchende und Personen aus der Zivilgesellschaft wenden können. Die SFH hat im Hinblick auf die Ausschreibung der BAZ-Mandate Mindeststandards formuliert, die auf den einschlägigen nationalen sowie völker- und menschenrechtlichen Normen gründen.

Kontakt:

Eliane Engeler, Mediensprecherin SFH,
eliane.engeler@fluechtlingshilfe.ch;
Direkt/Mobile (Umleitung): +41 31 370 75 15