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Media Service: Schweizer Presserat: Journalisten-Tweet war privat (Stellungnahme 17/2018)

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12.07.2018 – 10:10 

Bern (ots) -

Parteien: Mück und Kiener Nellen c. «Basler Zeitung»

Thema: Zuständigkeit des Presserats

Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Zusammenfassung

Der Presserat ist auf die Beschwerde gegen den privaten Tweet eines Journalisten der «BaslerZeitung» (BaZ) nicht eingetreten, weil er dafür nicht zuständig ist.

Der Leiter der BaZ-Bundeshausredaktion hatte im Juni 2017 einen Tweet versandt, in welchem er behauptete, zwei bekannte Schweizer Politikerinnen unterstützten eine Aktion in Berlin, in welcher Holocaust-Überlebende niedergebrüllt worden waren. Die beiden Betroffenen legten beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen die BaZ ein wegen Verstosses gegen die Wahrheitspflicht. Sie hätten von der Aktion nichts gewusst, sie seien im Gegenteil entschieden gegen derartige Aktionen. Auch seien sie nicht Mitglieder der in Berlin protestierenden Gruppe, sie hätten lediglich acht Jahre zuvor einen Aufruf jener Gruppe unterstützt, welcher die Einhaltung der Menschenrechte von Palästinensern forderte.

Twitter ist in der Regel kein redaktionell bearbeitetes Medium, wie das laut Geschäftsreglement des Presserats für sein Eintreten erforderlich wäre. Auch kann die «Basler Zeitung» nicht verantwortlich sein für einen Text, der nicht von ihr redigiert wurde, selbst wenn der Autor des Tweets häufig twittert und dies mit der Identifikation als «Journalist@BaslerZeitung».

Der Presserat ist sich aber bewusst, dass sich mit der Verbreitung von Information über Twitter grundsätzliche Fragen hinsichtlich seiner Zuständigkeit stellen. Er wird daher darauf zurückkommen.

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch