Logo Presseportal

Vollversion Presseportal


HEV Schweiz: Reaktionsfrist gegen Hausbesetzer wird verlängert

15.08.2017 – 17:28 

Zürich (ots) -

Die Rechtskommission des Ständerats anerkennt klar den Handlungsbedarf bei Haus-besetzungen. Die geltende Rechtslage ist unklar und unbefriedigend. Nationalrat Olivier Feller will mit seiner Motion die Problematik der Hausbesetzungen in den Städten, insbesondere in der Westschweiz, angehen. Das Gesetz soll dem Grundstücksbesitzer eine genügende Frist für seine Reaktion zur Vertreibung der Hausbesetzer vorgeben. Dadurch könnten langwierige Gerichtsverfahren vermieden werden. Der HEV Schweiz begrüsst den Entscheid.

Bei einer Hausbesetzung kann der Grundstücksbesitzer - ohne vorher zu klagen - gegen die Hausbesetzer zu deren Vertreibung vorgehen. So sieht es das Privatrecht vor (Art. 926 ZGB). Das Gesetz bestimmt jedoch, dass der Grundstücksbesitzer sofort reagieren muss. Was "sofort" heisst, darin sind sich Lehre und Rechtsprechung uneinig. Deshalb verlangt NR Olivier Feller mit einem Vorstoss, dass der Gesetzgeber Klarheit schafft. Hierfür soll unter anderem eine konkrete Reaktionsfrist von 24 bis 48 Stunden ins Gesetz aufgenommen werden. Damit hätte der Grundstücksbesitzer Zeit, um gegen die Hausbesetzer vorzugehen. Denn eine unmittelbare, sofortige Reaktion, wie vom Bundesgericht gefordert, ist unrealistisch. Hierfür müsste der Grundstücksbesitzer bereits unmittelbar bei Ankunft der Hausbesetzer gegen diese einschreiten. Das ist praktisch nicht umsetzbar, da er von der Hausbesetzung in aller Regel nicht umgehend Kenntnis erhält. Macht der Grundstücksbesitzer sein Recht nicht "sofort" geltend, darf er die Hausbesetzer nicht mehr von seinem Grundstück vertreiben! Es steht ihm nur noch der aufwendige Weg über das Gericht offen. Damit ist die heutige gesetzliche Bestimmung zum Besitzesschutz "toter Buchstabe".

Der HEV Schweiz begrüsst, dass Abhilfe gegen diese unzureichende geltende Regelung geschaffen werden soll. Mit der Aufnahme einer klaren Frist ins Gesetz steht dem Grundstücksbesitzer eine realistischere Reaktionszeit zur Verfügung.

Nach dem Nationalrat hat sich nun auch die Rechtskommission des Ständerats mit acht zu vier Stimmen bei einer Enthaltung für das Anliegen der Motion ausgesprochen. Aufgrund dieses klaren Entscheids setzt der HEV Schweiz darauf, dass der Ständerat diesem Beschluss folgt. Der Bundesrat wird sodann aufgefordert, das Anliegen rasch umzusetzen.

Kontakt:

HEV Schweiz
Ansgar Gmür, Direktor HEV Schweiz
Tel.: +41/44/254'90'20
Mobile: +41/79/642'28'82
E-Mail: info@hev-schweiz.ch