Logo Presseportal

Vollversion Presseportal


HEV Schweiz: Klare Frist für das Vorgehen gegen Hausbesetzer

04.05.2017 – 08:47 

Zürich (ots) -

Der Nationalrat anerkennt den Handlungsbedarf bei Hausbesetzungen. Die geltende Rechtslage ist unklar und unbefriedigend. Nationalrat Olivier Feller will mit seiner Motion die Problematik der Hausbesetzungen in den Städten, insbesondere in der Westschweiz, angehen. Das Gesetz soll dem Grundstücksbesitzer eine genügende Frist für seine Reaktion zur Vertreibung der Hausbesetzer vorgeben. Dadurch könnten langwierige Gerichtsverfahren vermieden werden. Der HEV Schweiz begrüsst den Entscheid.

Bei einer Hausbesetzung kann der Grundstücksbesitzer - ohne vorher zu klagen - gegen die Hausbesetzer zu deren Vertreibung vorgehen. So sieht es das Privatrecht vor (Art. 926 ZGB). Das Gesetz bestimmt jedoch, dass der Grundstücksbesitzer sofort reagieren muss. Was "sofort" heisst, darin sind sich Lehre und Rechtsprechung uneinig. Deshalb verlangt NR Olivier Feller mit einem Vorstoss, dass der Gesetzgeber Klarheit schafft. Hierfür soll unter anderem eine konkrete Reaktionsfrist von 24 bis 48 Stunden ins Gesetz aufgenommen wer-den. Damit hätte der Grundstücksbesitzer Zeit, um gegen die Hausbesetzer vorzugehen. Denn eine unmittelbare, sofortige Reaktion, wie vom Bundesgericht gefordert, ist unrealistisch. Hierfür müsste der Grundstücksbesitzer bereits unmittelbar bei Ankunft der Hausbesetzer gegen diese einschreiten. Das ist praktisch nicht umsetzbar, da er von der Hausbesetzung in aller Regel nicht umgehend Kenntnis erhält. Macht der Grundstücksbesitzer sein Recht nicht "sofort" geltend, darf er die Hausbesetzer nicht mehr von seinem Grundstück vertreiben! Es steht ihm nur noch der aufwendige Weg über das Gericht offen. Damit ist die heutige gesetzliche Bestimmung zum Besitzesschutz "toter Buchstabe".

Der HEV Schweiz begrüsst, dass Abhilfe gegen diese unzureichende geltende Regelung geschaffen werden soll. Mit der Aufnahme einer klaren Frist ins Gesetz steht dem Grundstücksbesitzer eine realistischere Reaktionszeit zur Verfügung.

Kontakt:

HEV Schweiz
Ansgar Gmür, Direktor HEV Schweiz
Tel.: +41/44/254'90'20
Mobile: +41/79/642'28'82
E-Mail: info@hev-schweiz.ch