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Media Service: Fernsehbeiträge über umstrittenes Plakat zur Minarettinitative

04.10.2010 – 10:19 

Bern (ots) -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und
Fernsehen (UBI) hat Beiträge der Nachrichtensendungen "Tagesschau" 
und "10 vor 10" des Schweizer Fernsehens zum Plakat zur 
Minarettinitative als sachgerecht und grundrechtskonform beurteilt. 
Eine gegen die beiden Berichte erhobene Beschwerde hat sie einstimmig
abgewiesen.
Am 7. Oktober 2009 strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF1 in der
Hauptausgabe der Nachrichtensendung "Tagesschau" und im 
Nachrichtenmagazin "10 vor 10" jeweils einen Beitrag über die 
Kontroverse um die Plakate der Befürworter der Volksinitiative "Gegen
den Bau von Minaretten" (Minarettinitative) aus. In der dagegen 
gerichteten Beschwerde wurde primär das lange und grossformatige 
Zeigen des Plakats gerügt.
Bei der programmrechtlichen Beurteilung von Radio- und 
Fernsehsendungen ist die Wirkung auf das Publikum entscheidend. Das 
Medium Fernsehen zeichnet sich durch eine Kombination von Wort, Bild 
und anderen nicht verbalen Gestaltungsmöglichkeiten aus, welche als 
Einheit direkt und unmittelbar auf die Zuschauenden einwirken. Neben 
den in der Beschwerde ausschliesslich gerügten Bildsequenzen mit dem 
Plakat ist auch der ganze Kontext bei der Beurteilung zu 
berücksichtigen.
Die Bilder mit dem umstrittenen Plakat wurden in beiden Beiträgen 
nicht kommentar- und kritiklos ausgestrahlt. Die Reaktionen auf die 
umstrittenen Plakate stehen in beiden beanstandeten Beiträgen im 
Zentrum, was bereits aus den Schlagzeilen hervorgeht. Zu Beginn der 
"Tagesschau" vom 7. Oktober 2009 wird der Beitrag wie folgt 
angekündigt: "'Verunglimpfung und Diffamierung': Die 
Antirassismuskommission übt in einem Gutachten scharfe Kritik an den 
Minarettplakaten". In der "10 vor 10"-Sendung lautet die 
entsprechende Schlagzeile: "Provozierend und heftig umstritten - Die 
Antiminarettplakate sorgen bei Muslimen für Empörung". Aufgrund der 
in beiden Beiträgen überdies vermittelten Fakten und 
unterschiedlichen Meinungen kamen der Umstand und die Gründe für den 
Streit um die Plakate klar zum Ausdruck. Das Zeigen der Plakate 
diente dazu, die in den Beiträgen thematisierte Problematik zu 
veranschaulichen. Ein Grossteil des Publikums dürfte zum Zeitpunkt 
der Ausstrahlung das Plakat noch nicht gesehen haben. Da die 
Bildsequenzen mit dem Plakat keinen Selbstzweck darstellten, sind 
damit verbundene Werbeeffekte hinzunehmen. Im Zusammenhang mit der 
Vermittlung von Informationen entstehende indirekte Werbeeffekte sind
unvermeidlich und stehen deshalb auch nicht im Widerspruch zum 
Programmrecht.
Weil sich das Publikum zu den behandelten Themen eine eigene 
Meinung bilden konnte, haben die beiden beanstandeten Beiträge das 
Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. Auch grundrechtsrelevante 
Aspekte wie das Diskriminierungsverbot, der besondere Schutz der 
religiösen Gefühle, die Menschenwürde oder das Verbot der 
Aufstachelung zum Rassenhass wurden in beiden Ausstrahlungen 
beachtet. Die UBI hat aus den dargelegten Gründen einstimmig 
beschlossen, die Beschwerde abzuweisen.

Kontakt:

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Pierre Rieder, Leiter Sekretariat
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. 031 322 55 38/33
Fax 031 322 55 58
http://www.ubi.admin.ch