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Die Wahrheit suchen heisst auch, eine kritisierte Behörde anzuhören (Stellungnahme 75/2020)

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30.10.2020 – 13:35 

Bern (ots) -

Parteien: X. c. Département de l'instruction publique, de la formation et de la jeunesse (DIP) du canton de Genève c. "L'illustré"

Thema: Wahrheitspflicht

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung

Der tragische Tod eines vierjährigen Kindes, herbeigeführt vermutlich von seinem Vater als Folge des Konflikts, der seine Eltern seit ihrer Trennung entzweite, hat in Genf grosse Emotionen ausgelöst. "L'illustré" berichtete über einen "Weissen Marsch" (Marche blanche) und liess dabei auch die Anwältin der Mutter zu Wort kommen. Diese äusserte die Meinung, das System und insbesondere der "Service de protection des mineurs du canton de Genève", d.h. die Kinderschutzbehörde, funktioniere nicht richtig. In einem Leitartikel stellt der Journalist Fragen und fordert eine Untersuchung dieser Missstände.

In ihrer Beschwerde an den Schweizer Presserat stellt die Bildungsdirektion Genf den Leitartikel in Frage und beklagt, dass der Journalist die Direktion nicht angehört hat.

Der Presserat kommt zum Schluss, dass der Leitartikel die akzeptierten Grenzen weitgehend respektierte. Hingegen ist er der Ansicht, dass "L'illustré" seiner Pflicht zur Wahrheitssuche nicht nachgekommen ist, da das Magazin es nicht für notwendig erachtete, den Standpunkt der betroffenen Behörde einzuholen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin formell den Leitartikel und nicht den Artikel kritisierte, hält der Presserat die Unterlassung für schwerwiegend genug, um eine Verletzung von Ziffer 1 der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" festzustellen.

Pressekontakt:

Schweizer Presserat
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