RHI Magnesita
euro adhoc: RHI AG / RHI erreicht wichtige Vereinbarungen im Zusammenhang mit US Chapter 11 Verfahren (D)
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RHI und einige ihrer Konzerngesellschaften haben Vereinbarungen mit Voreigentümern verschiedener ehemals verbundener US-Gesellschaften und diesen Gesellschaften selbst getroffen, die sich seit Anfang 2002 in den USA in Chapter 11 Verfahren gemäß US Bankruptcy Code befinden. Diese Vereinbarungen, die dem zuständigen Bankruptcy Court in Pittsburgh vorgelegt wurden, sind wichtige Schritte, um offene Punkte und Rechtsstreitigkeiten u.a. im Zusammenhang mit der Akquisition von Global Industrial Technologies, Inc. ("GIT") im Jahr 1999 und den zwischenzeitlich eingetretenen Chapter 11 Verfahren zu klären. Alle getroffenen Vereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Gerichtes in Pittsburgh.
Kernpunkte der Vereinbarungen sind: RHI und DII Industries ("DII") haben vereinbart, ihre Rechtsstreitigkeiten über eine Vereinbarung aus dem Jahr 2002 bezüglich weiterer Zahlungen im Zusammenhang mit dem Chapter 11 von Harbison Walker beizulegen. Im Dezember 2003 leitete DII ein eigenes Chapter 11 Verfahren gemäß US Bankruptcy Code ein und legte einen Reorganisationsplan vor, der u.a. die Errichtung von Trust Funds für Asbest- und Silica-basierte Ansprüche gegen Harbison-Walker und dauerhafte gerichtliche Verfügungen gemäß Paragraph 524(g) und/oder 105 des US Bankruptcy Code im Zusammenhang mit diesen Ansprüchen vorsieht. Sobald die Zustimmung zu den Vereinbarungen vorliegt, wird der DII Reorganisationsplan mit dem Ziel angepasst, RHI AG und ihre Beteiligungen zu Begünstigten der angestrebten gerichtlichen Verfügungen des DII Reorganisationsplans zu machen. DII wird USD 10,0 Mio an RHI Holding und, im Namen der RHI Gesellschaften, USD 1,0 Mio an die Asbest- und Silica-Trusts zahlen.
RHI, einige ihrer Konzerngesellschaften und verschiedene im Chapter 11 befindliche US-Gesellschaften, unter anderem North American Refractories Company (NARCO) und GIT, haben zudem Vereinbarungen zur Regelung aller gegenseitigen Ansprüche und von Ansprüchen Dritter u.a. aus Forderungen, Verbindlichkeiten, Bankgarantien, Haftungen und steuerlichen Fragen getroffen, die im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der US-Beteiligungen zum RHI Konzern bis zum Beginn der Chapter 11 Verfahren bestanden. Sobald die Zustimmung zu den Vereinbarungen vorliegt, werden die Reorganisationspläne der US-Gesellschaften u.a. mit dem Ziel angepasst, auch RHI AG und ihre Beteiligungen zu Begünstigten der angestrebten gerichtlichen Verfügungen der Reorganisationspläne zu machen. Die Vereinbarungen regeln unter anderem die Behandlung von Bankgarantien und Haftungen sowie den Verzicht seitens RHI auf operative Forderungen aus der Zeit vor den Chapter 11 Anmeldungen gegen die US-Gesellschaften sowie den Verzicht seitens RHI auf alle Anteile an den US-Gesellschaften im Zuge der Chapter 11 Verfahren. Nachdem RHI sämtliche hiervon betroffenen Forderungen und Beteiligungswerte bereits im Jahresabschluss 2001 wertberichtigt hat, entstehen RHI aus den Vereinbarungen keine ergebnisseitigen Belastungen. Eine Bedingung für das Wirksamwerden der Vereinbarungen ist die in einem früheren Vertrag im Zusammenhang mit dem Chapter 11 der NARCO vereinbarte Zahlung von USD 60 Mio durch Honeywell International Inc. an RHI Refractories Holding.
RHI und ihre Beteiligungen erhalten bei Zustimmung des Gerichtes durch die jetzt getroffenen Vereinbarungen die angestrebte Rechtssicherheit im Zusammenhang mit allen Asbest Schadensansprüchen gegen die im Chapter 11 befindlichen Gesellschaften in den USA. Zudem können die Rechtsstreitigkeiten mit Halliburton beigelegt und weitere Unsicherheiten aus Risiken und Zahlungsvereinbarungen im Zusammenhang mit den Chapter 11 Verfahren beseitigt werden. Die Umsetzung aller jetzt getroffenen Vereinbarungen kann erfolgen, sobald die Zustimmung des Gerichtes in Pittsburgh zu den Vereinbarungen und zu den Reorganisationsplänen der im Chapter 11 befindlichen Gesellschaften vorliegt. Dies sollte aus heutiger Sicht abschließend im Jahr 2004 möglich sein.
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