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Tactilo-Automaten: Schweizer Casino Verband bedauert Entscheid des Bundesgerichts

02.02.2011 – 12:12 

Bern (ots) -

Der Schweizer Casino Verband (SCV) bedauert den heute
veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes, den Betrieb von 
Geldspielautomaten des Typs "Tactilo" im öffentlichen Raum  
zuzulassen. Mit seinem Entscheid verhindert das Bundesgericht die 
Anwendung einheitlicher Grundsätze und Regelungen für automatisierte 
Glücksspiele. Damit werden die Einführung eines einheitlichen und 
wirkungsvollen Sozialschutzes verhindert und die ungleichen 
Marktzutrittsbedingungen für Casinos und Lotterien beim Betrieb von 
Glücksspielautomaten fortgeführt. Der SCV erwartet, dass diese 
unbefriedigende Situation im Rahmen der anstehenden Revision des 
Lotteriegesetzes aus dem Jahre 1923 behoben wird.
Die Loterie Romande betreibt in der Westschweiz in Restaurants und
Bars rund 600 Tactilo-Automaten mit Geldeinsatz und -gewinnen. Die 
Frage, ob es sich bei den Tactilo-Automaten um normale 
Glücksspielautomaten oder um spezielle Lotterieautomaten handelt, ist
seit langem umstritten. Sie ist relevant, weil das Spielbankengesetz 
Glücksspielautomaten ausserhalb von Casinos verbietet.
Aufgrund umfangreicher Analysen ist die Eidg. 
Spielbankenkommission (ESBK) als Aufsichtsbehörde über das 
Glücksspiel zum Schluss gekommen, dass das Tactilo-Spiel nur noch in 
abgeschwächter Form Lotterieelemente enthält, dagegen eine grosse 
Ähnlichkeit zu den Geldspielautomaten besteht, die nur in den Casinos
betrieben werden dürfen. Die ESBK gelangte zur Auffassung, dass die 
Tactilo-Geräte ebenfalls dem Spielbankengesetz zu unterstellen sind, 
womit ihr Betrieb ausserhalb der Casinos unstatthaft wird. Am 21. 
Dezember 2006 verfügte sie, die in Betrieb stehenden Tactilo-Geräte 
innert sechs Monaten nach Rechtskraft des Entscheides abzuräumen. 
Diese Verfügung der ESBK hatten die Lotteriegesellschaften und die 
Kantone vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich angefochten 
(Entscheid vom Januar 2010). Der SCV und die ESBK hatten ihrerseits 
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundesgericht weiter
gezogen, welches nun in dieser Sache letztinstanzlich entschieden hat
(Entscheid Bundesgericht vom 18. Januar 2011, veröffentlicht am 2. 
Februar 2011).
Die Folgen des Urteils sind schwerwiegend: Mit dem 2000 in Kraft 
getretenen Spielbankengesetz wurden die damals verbreiteten 
Geldspielautomaten aus den Restaurants und Bars verbannt, da dort ein
wirksamer Sozialschutz nicht gewährleistet werden kann. Nach dem 
Entscheid des Bundesgerichtes werden nun ähnliche Geräte wieder in 
Gaststätten in der ganzen Schweiz Einzug halten. Damit wird ein 
zentrales Ziel des Spielbankengesetzes - ein wirksamer Sozialschutz 
durch strenge Kontrollen - untergraben. Zudem werden durch den 
Entscheid des Bundesgerichtes die heute für den Betrieb von 
Glücksspielautomaten ungleichen Marktzutrittsbedingungen 
sanktioniert: Während die Casinos als Betreiber solcher Geräten den 
äusserst strengen und aufwändigen Kontrollvorgaben des 
Spielbankengesetzes unterliegen, können die Lotteriegesellschaften 
nun ihre Geräte frei aufstellen und betreiben.
Der SCV erwartet, dass diese nach wie vor äusserst unbefriedigende
Situation im Rahmen der anstehenden Revision des Lotteriegesetzes aus
dem Jahre 1923 endgültig behoben wird.

Kontakt:

Marc Friedrich
Geschäftsführer SCV
Tel.: +41/31/332'40'22
Mobile: +41/79/279'39'62