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HEV Schweiz: Online-Plattformen für Beherbergungen: Missbräuche verhindern

15.11.2017 – 15:23 

Zürich (ots) -

Der HEV Schweiz lehnt neue Einschränkungen der Vermieterrechte entschieden ab. Ho-telähnliche Bewirtschaftungen stellen eine zweckfremde Nutzung einer Mietwohnung dar. Eine solche darf dem Vermieter nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Missbräuchliche Untermieten sind zu verhindern.

Der Bundesrat zeigt gegenüber Online-Plattformen für Beherbergungsdienstleistungen grund-sätzlich eine liberale Haltung und will diese neuen Vermittlungsformen nicht durch Reglementie-rung ersticken. Der HEV Schweiz begrüsst diese Haltung. Die Online-Plattformen für Beherber-gungsdienstleistungen stellen eine interessante zusätzliche Vermittlungsmöglichkeit dar und bie-ten neue Chancen. Dies gilt namentlich für Tourismusregionen, wo sie schnellere, flexiblere Vermietungen von Ferienwohnungen ermöglichen. Damit kann die Zahl der "kalten Betten" re-duziert werden.

Keine neuen Beschränkungen der Vermieterrechte Offenbar will der Bundesrat jedoch im Mietrecht neue Zwänge für Vermieter schaffen. Dies lehnt der HEV Schweiz ab. Das geltende Mietrecht gibt dem Mieter ein Recht zur Untervermie-tung seiner Wohnung. Zweck des Rechts zur Untervermietung liegt in der vorübergehenden Ge-brauchsüberlassung der Mietwohnung. Dies soll dem Mieter die Möglichkeit offenhalten, bei-spielsweise nach einer Abwesenheit infolge eines Auslandsaufenthalts, wieder in seine Mietwoh-nung zurückzukehren. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn der Mieter ihm die Bedingungen der Untermiete nicht bekannt gibt, diese missbräuchlich sind oder ihm wesentliche Nachteile entstehen. Mieter nutzten die neuen Plattformen heute jedoch vielfach, um mit ihrer Wohnung Geschäfte zu machen. Für die Kuraufenthalte von Feriengästen oder Geschäftsleuten verlangen sie überhöhte Preise gegenüber ihrem eigenen Mietzins. Den Gewinn streichen sie ein. Eine solche hotelähnliche Bewirtschaftung widerspricht dem Zweck des Mietvertrags zur Wohnnutzung. Dies darf dem Vermieter nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Eine derartige Verpflichtung lehnt der HEV Schweiz entscheiden ab.

Missbräuche bei der Untermiete verhindern Mieter holen heute häufig keine Zustimmung für solche Untervermietungen beim Vermieter ein. Vielfach erfährt der Vermieter erst aufgrund von Reklamationen durch Nachbarn von einer Überbelegung durch unbekannte Hausbewohner oder von (steten) Personenwechseln in der Mietwohnung. Zur Verhinderung von missbräuchlichen Untervermietungen fordert der HEV Schweiz eine Klärung der gesetzlichen Regeln zur Untermiete. Der Mieter soll die Zustimmung beim Vermieter schriftlich einholen müssen und ihm auch die Bedingungen des Mietvertrags, inkl. Mietzins, schriftlich mitteilen. Nur so können Missbräuche gezielt verhindert werden. Dies fordert auch eine parl. Initiative von NR Hans Egloff, welche von den Rechtskommissionen der beiden Räte bereits unterstützt wurde.

Kontakt:

HEV Schweiz
Hans Egloff, Präsident HEV Schweiz, Mobil 079 474 85 39
Monika Sommer, stv. Direktorin HEV Schweiz, Tel. 044 254 90 20
E-Mail: info@hev-schweiz.ch