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Neues Sozialhilfegesetz: GASK heisst Entwurf gut

13.01.2015 – 10:27 

Luzern (ots) -

Die Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit (GASK) des Luzerner Kantonsrates heisst den Entwurf für ein neues Sozialhilfegesetz in der ersten Beratung grossmehrheitlich gut. In den Bereichen Ermittlungstätigkeit der Sozialhilfeinspektoren, Rückerstattungsfrist und Ersatzabgabe schlägt sie Anpassungen vor.

Mit der Botschaft B 126 beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, ein neues Sozialhilfegesetz zu erlassen. Der vorgelegte Entwurf soll den veränderten Anforderungen an die Sozialhilfe Rechnung tragen und mehrere überwiesene Vorstösse des Kantonsrates umsetzen.

Die kantonsrätliche Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit (GASK) tritt auf die Botschaft ein und heisst diese grossmehrheitlich gut. Sie stellt anlässlich der ersten Lesung Anträge zu drei Bereichen des von der Regierung vorgelegten Entwurfs:

- Bezüglich der Ermittlungstätigkeiten der Sozialhilfeinspektoren sollen die beiden Begriffe «Erwerbs- und Arbeitstätigkeit» durch die Formulierung «Erwerbs- und andere Tätigkeiten» ersetzt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Sozialhilfeinspektoren eine medizinische und juristische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen haben. Es ist das Ziel der Kommission, dass unabhängig von der Gegenleistung geprüft wird, ob Sozialhilfebezüger Tätigkeiten ausführen, die einem Bezug von Sozialhilfe widersprechen.

- Gemeinwesen, die für die Rückerstattung von bevorschussten Unterhaltsbeiträgen und von bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe Forderungen gelten machen wollen, sollen dafür drei und nicht wie vorgesehen ein Jahr Zeit haben. Die Kommission beurteilt die Frist von einem Jahr als zu kurz. Den Gemeinwesen müsse ein Instrument geboten werden, welches die Entwicklung der finanziellen Situation nach dem Sozialhilfebezug während mehr als einem Jahr berücksichtigt.

- Die Ersatzabgabe für Gemeinden, welche zu wenige Plätze für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige zur Verfügung stellen, wurde in der Botschaft des Regierungsrats auf maximal 150 Franken festgesetzt. Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils wurde es nötig, diesen Betrag in einem Gesetz festzulegen. Die GASK beantragt, den Betrag auf 50 bis 150 Franken festzusetzen. Dies vor allem deshalb, um die nötige Flexibilität für finanziell schwächere Gemeinden zu bieten.

Die GASK hat das Geschäft unter dem Vorsitz von Romy Odoni (FDP, Rain) am 5. Januar 2015 vorberaten. Die Vorlage wird voraussichtlich in der Januarsession im Luzerner Kantonsrat in erster Beratung behandelt.

© Urheberrechte sind beim Kanton Luzern

Kontakt:

Romy Odoni
Präsidentin GASK
079 219 81 20 (erreichbar am 13.01.2015 von 16 bis 18 Uhr)