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Polizeikosten bei Veranstaltungen sollen präziser geregelt werden

17.06.2014 – 10:21 

Luzern (ots) -

Polizeieinsätze bei Veranstaltungen können hohe Kosten verursachen. Der Regierungsrat will mit einer Anpassung des Polizeigesetzes die Grundlage schaffen, damit bei unfriedlichen Veranstaltungen die Verursacher finanziell zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Gesetzesänderung ist in der Vernehmlassung.

Der Regierungsrat gibt eine Änderung des Gesetzes über die Luzerner Polizei in die Vernehmlassung. Anlass für die Gesetzesänderung gab ein Verwaltungsgerichtsurteil von 2013, wonach die Regelung der Kostenüberwälzung auf Veranstalter und Randalierende zumindest bei Kundgebungen auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage beruhe. Das Gericht hob mit seinem Urteil eine zentrale Bestimmung der Verordnung auf. Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf des Gesetzes werden die gerichtlich festgestellten Mängel behoben.

Kantonsrat forderte vermehrte Kostenüberwälzung

Die Forderung, die Kosten von Polizeieinsätzen bei unfriedlichen Veranstaltungen vermehrt den Verursachern - Veranstaltern und Randalierenden - zu überwälzen, geht auf das Postulat P 504 von Hans Aregger zurück. Die Diskussion des Vorstosses im Kantonsrat zeigte, dass nicht nur bei Sportveranstaltungen, sondern insbesondere auch bei Kundgebungen Kostenersatz für Polizeieinsätze geleistet werden solle. Dabei seien auch die Randalierenden stärker in die Pflicht einzubeziehen.

Der Regierungsrat hat das Postulat am 5. Juni 2012 mit einer Änderung der Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei umgesetzt. Die Verordnung wurde präzisiert und mit einer Bestimmung versehen, die bei Veranstaltungen mit Gewaltausübung unter gewissen Umständen eine Überwälzung der Polizeikosten auf den Veranstalter und auf die übrigen Verursacher ermöglicht. Die Verordnung stützt sich auf das Gebührengesetz und das Gesetz über die Luzerner Polizei. Aus diesen Gesetzen ergeben sich die Eckpunkte der Gebührenerhebung durch die Luzerner Polizei.

Das damalige Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2013 festgestellt, dass die Verordnungsbestimmung auf einer unzureichenden gesetzlichen Grundlage beruht und die Grundrechte verletzt. Insbesondere würde der Kreis der gebührenpflichtigen Personen ungenügend abgegrenzt und es fehle an einer Höchstgrenze für die Gebühren. Das Gericht hat deshalb die Bestimmung aufgehoben.

Gesetz definiert die wesentlichen Elemente des Kostenersatzes

Neu werden die wesentlichen Elemente des Kostenersatzes bei Veranstaltungen im Gesetz geregelt, der Kreis der gebührenpflichtigen Personen wird genauer und einschränkender abgegrenzt und für die Gebühr wird eine Höchstgrenze festgesetzt. Die jeweilige Höchstgrenze ist unterschiedlich, je nachdem ob es um einen Veranstalter oder an der Gewaltausübung beteiligte Personen geht. Mit der Höchstgrenze soll verhindert werden, dass sich Personen durch die Gebühren von der Ausübung der Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit unbeabsichtigterweise abschrecken lassen.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 30. September 2014.

Strategiereferenz

Diese Botschaft/Massnahme dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie: Solidarische Gesellschaft

Anhang
Vernehmlassungsunterlagen: http://ow.ly/y7m5i

Kontakt:

Reto Ruhstaller
Rechtsdienst Justiz- und Sicherheitsdepartement
041 228 59 22
(erreichbar: Dienstag, 17. Juni 2014, 13.30 bis 14.30 Uhr)