MedienmitteilungSwiss Fibre Net AG reicht Vernehmlassung zum Breitbandfördergesetz BBFG ein2025-06-26T06:00:04Bern (ots) - Die Swiss Fibre Net AG (SFN) und ihre Tochtergesellschaft Swiss FibreCo AG haben im Rahmen der laufenden Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (BBFG) ihre Stellungnahme beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eingereicht. Grundsätzlich begrüssen wir das Ziel des Gesetzes, den Glasfaserausbau in unterversorgten Gebieten der Schweiz gezielt zu fördern. Als nationale Akteure mit langjähriger Erfahrung im Aufbau nachhaltiger und offener Glasfasernetze teilen wir die Überzeugung, dass leistungsfähige Breitbandinfrastrukturen ein zentraler Standortfaktor für die Schweiz sind. Wichtige Verbesserungsvorschläge eingebracht Trotz grundsätzlich positiver Einschätzung sehen wir bei der vorliegenden Gesetzesvorlage wesentlichen Optimierungsbedarf, um eine wirksame und praxistaugliche Förderung sicherzustellen:
Verantwortungsvoll und konstruktiv Mit unserer Eingabe setzen wir uns für ein ausgewogenes und zukunftsfähiges Breitbandfördergesetz ein, das gezielt jene Regionen unterstützt, in denen ein wirtschaftlicher Ausbau nicht möglich ist - ohne dabei bestehende oder bereits geplante privatwirtschaftliche Investitionen zu behindern. Die Swiss Fibre Net AG und die Swiss FibreCo AG stehen weiterhin für eine konstruktive Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen, Gemeinden und weiteren Marktteilnehmern bereit, um gemeinsam die digitale Infrastruktur der Schweiz voranzubringen. Swiss Fibre Net AG Die Swiss Fibre Net AG ist ein Gemeinschaftsunternehmen lokaler Energieversorger und Kabelnetzbetreiber in der Schweiz. Sie verbindet die lokalen Glasfasernetze ihrer Netzpartner zum grossflächigen, homogenen und offenen "Swiss Fibre Net" und bietet dieses diskriminierungsfreinational tätigen Telekomanbietern zur Nutzung an. Damit ist die Swiss Fibre Net AG Garantin für den Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt Pressekontakt: Andreas Waber, Permalink:
|