Medienmitteilung

LSVA-Urteil: Bundesgericht heisst Beschwerde der ASTAG gut!

2012-01-17T13:57:17

Bern (ots) -

Im Prozess um die versteckte Erhöhung der LSVA im Jahre 2009 hat das Bundesgericht eine Beschwerde der ASTAG gutgeheissen. Die Abstufung von Nutzfahrzeugen der EURO-Norm 3 muss damit erneut vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden. Der Schweizerische Nutzfahrzeugverband ASTAG ist über den Entscheid hoch erfreut. Das Bundesgericht als oberste richterliche Instanz anerkennt damit, dass Bundesrat und Bundesverwaltung im Rahmen der Auseinandersetzungen mit der ASTAG und den Tausenden von Transportunternehmungen, die sich seit 2008 gegen die Verletzung des Kostendeckungsprinzips zur Wehr gesetzt haben, mit fehlerhaften Gutachten argumentiert haben.

Der Rechtsstreit um die Erhöhung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) vom 1. Januar 2008 geht in eine neue Runde. Beim strittigen Punkt um eine versteckte Anhebung der Tarife im Jahre 2009 hat das Bundesgericht in oberster Instanz zugunsten der ASTAG und der Transportunternehmen entschieden. Eine entsprechende Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Abklassierung der EURO-3-Fahrzeuge in eine teurere Abgabekategorie sanktioniert hatte, wurde vollumfänglich gutgeheissen. Die Versetzung von Nutzfahrzeugen der EURO-Norm 3 von der höchsten in die mittlere LSVA-Abgabekategorie muss vom Bundesverwaltunmgsgericht noch einmal überprüft werden. Der Bundesrat hatte diese Abklassierung, die nichts anderes als eine weitere Tariferhöhung ist, per 1. Januar 2009 vorgenommen. Ein Jahr zuvor war die LSVA schon generell angehoben worden. Gegen beide Erhöhungen hatten sich der Schweizerische Nutzfahrzeugverband ASTAG und Tausende von Unternehmen mit Einsprachen zur Wehr gesetzt, weil der Schwerverkehr seine Kosten mittlerweile zu über 100 Prozent deckt.

Grundlagenirrtum anerkannt - fehlerhafte Gutachten des Bundes

Für die ASTAG und ihre Mitglieder ist das positive Urteil des Bundesgerichts sehr erfreulich. Nach dem Entscheid im seinerzeitigen Hauptprozess, der im Widerspruch zu den elementarsten wissenschaftlichen Erkenntnissen stand, muss die Frage des Einbezugs von Stauzeitkosten jetzt neu aufgerollt werden. «Die Gewaltentrennung hat funktioniert », ist Adrian Amstutz, Zentralpräsident der ASTAG, erfreut.

Konkret heisst dies: Es ist offensichtlich, dass die vom Bund vorgelegten Stauberechnungen für den Schwerverkehr fehlerhaft sind. Die ASTAG ist in diesem Zusammenhang nach wie vor überzeugt, dass der Schwerverkehr seine Kosten vollumfänglich deckt. Jede LSVA-Erhöhung und Anpassung in den letzten Jahren war damit widerrechtlich.

In der Praxis ändert das Urteil des Bundesgerichts vorderhand noch nichts. Die ASTAG wird aber zweifellos rasch das Gespräch mit Bundesrat und Verwaltung suchen, um eine Lösung zu finden. Dabei muss nach Ansicht der ASTAG neben der Stauzeitkostenberchnungen auch die Frage der Abklassierung der EURO 3 wie auch der LSVA-Erhöhung generell noch einmal thematisiert werden.

Die Prozessgeschichte

Mit Verfügung von anfangs April 2008 hat die Oberzolldirektion (OZD) die Fahrzeug-halter für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) der Periode vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2008 veranlagt. Damit wandte sie den per 1. Januar 2008 vom Bundesrat am 12. September 2007 erhöhten Abgabetarif an. Dagegen erhoben die ASTAG sowie unzählige betroffene Unternehmen und Fahrzeughalter in der Folge Einsprache. Diese Einsprache wurde mit Entscheid vom 26. Juni 2008 von der Eidgenössischen Zollverwaltung erwartungsgemäss abgewiesen, da die angewendeten Tarife der zu diesem Zeitpunkt geltenden Schwerverkehrs-abgabeverordnung entsprachen.

Gegen diesen Entscheid reichten die ASTAG sowie zwei Transportunternehmen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Urteil vom 21. Oktober 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vorerst gut. Zur Begründung führte das Gericht an, die vom Bundesrat erlassenen Tarife verletzten das Kostendeckungsprinzip nach der massgeblichen Bestimmung des Schwerverkehrsabgabegesetzes. Insbesondere dürften in der heutigen Form des Gesetzes und nach gängiger wissenschaftlicher Meinung die Stauzeitkosten dem Schwerverkehr nicht als externe Kosten angelastet werden.

Gegen diesen für das Transportgewerbe positiven Entscheid legte die OZD auf Geheiss des Bundesrates Beschwerde ein und zog den Fall am 2. Dezember 2009 damit vor Bundesgericht. Mit Entscheid vom 19. April 2010 urteilte das Bundesgericht in letzter Instanz, dass die LSVA-Erhöhung trotz aller rechtlichen Bedenken zulässig war.

Gleichzeitig lief nebenher stets ein gesonderter Prozess gegen Abklassierung der EURO-Norm 3 von der höchsten in die mittlere Abgabekategorie. Die entsprechenden Einsprachen und Beschwerden blieben so lange sistiert, weil der Hauptprozess noch nicht entschieden war. Mit Entscheid vom 20. August 2010 wurde die Abklassierung vom Bundesverwaltungsgericht schliesslich gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte damals, man habe gar nicht anders urteilen können, weil das Bundesgericht die übergeordnete generelle LSVA-Erhöhung gutgeheissen habe. Gegen diesen Entscheid hat ein Transportunternehmen mit Hilfe der ASTAG jetzt erfolgreich Beschwerde geführt. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2011, der heute veröffentlicht worden ist, kommt das Bundesgericht jetzt zum Schluss, dass das Bundesverwaltungsgericht sehr wohl anders entscheiden könne. Es muss den Fall jetzt nochmals neu beurteilen.

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Ein Interview zum Thema mit ASTAG-Direktor Michael Gehrken, das Sie gerne zitieren dürfen, finden Sie auch im WebTV der ASTAG unter: www.astag.ch

Kontakt:

ASTAG Schweizerischer Nutzfahrzeugverband
Michael Gehrken
031 370 85 24

Permalink:


https://www.presseportal.ch/de/pm/100001880/100711414


Weiterführende Informationen

http://www.astag.ch

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