Medienmitteilung

SUISA: Neuer Gemeinsamer Tarif 3a (GT 3a) in Kraft

2004-02-20T12:45:00

Zürich (ots) -

Der Gemeinsame Tarif 3a (GT 3a) der SUISA regelt
die Urheberrechte beim Empfang von Sendungen und beim Abspielen von
Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrundunterhaltung.
Hintergrundunterhaltung bedeutet hier, dass die Verwendung der Musik
begleitende, ergänzende bzw. nebensächliche Funktion hat. Das
Abspielen von Ton- und Tonbildträgern als Hintergrundberieselung kann
z.B. in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthalts- oder
Arbeitsräumen sowie für music-on-hold Anwendung finden.
Schweiz
Der Gemeinsame Tarif 3a lief Ende 2003 aus und wurde im letzten
Jahr mit den massgebenden Nutzerverbänden neu verhandelt und von der
eidgenössischen Schiedskommission genehmigt. Für die Schweiz kam
folgende Einigung zustande: Die Struktur des Tarifs bleibt
unverändert, hingegen wurde der Tarif um 5% erhöht. Seit dem 1.
Januar 2004 ist somit der neue GT 3a in Kraft.
Liechtenstein
Die SUISA besitzt auch eine von der liechtensteinischen Regierung
erteilte und noch bis zum Jahre 2007 gültige Konzession zur
Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung
nichttheatralischer Musikwerke sowie zur Herstellung von Ton- und
Tonbildträgern solcher Werke. Das Amt für Volkswirtschaft, das mit
der Aufsicht der SUISA in Liechtenstein beauftragt ist, hat den neuen
Gemeinsamen Tarif 3a in Analogie zur Schweiz genehmigt. Somit ist die
SUISA auch berechtigt, Urheberrechtsvergütungen nach diesem Tarif in
Liechtenstein zu erheben. Im Februar und März 2004 werden alle vom GT
3a möglicherweise betroffenen Betriebe, Geschäfte und Institutionen
in Liechtenstein schriftlich kontaktiert. In einem ersten Schritt
wird mittels eines Fragebogens festgestellt, bei wem der neue Tarif
zur Hintergrundmusik überhaupt zur Anwendung gelangt.
Berechnung der Urheberrechtsvergütung für GT 3a
Die Vergütung dieses Tarifs berechnet sich nach der Fläche, auf
welcher die Sendungen bzw. Aufführungen hörbar oder sichtbar sind.
Die Basisvergütung für den Radioempfang und/oder für Aufführungen mit
Ton- und Tonbildträgern beträgt bis zu 1'000m2 CHF 20.15 pro Monat
und für den Fernsehempfang CHF 23.65 pro Monat. Dazu kommen
Zusatzvergütungen, die sich aus der Flächengrösse ergeben, so z.B.
zusätzlich CHF 63.- bei einer Fläche zwischen 1'000 und 3'000 m2. Bei
music-on-hold (Musik am Telefon) richtet sich die Vergütung nach der
Zahl der Amtslinien, wobei die genannten Basisvergütungen für bis zu
200 Amtslinien Gültigkeit haben.

Kontakt:

SUISA
Bellariastrasse 82
Postfach 782
8038 Zürich
Tel. +41/1/485'66'66
Fax: +41/1/482'43'33

Claudia Kempf
Tel. +41/1/485'65'25
E-Mail: claudia.kempf@suisa.ch

Permalink:


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Weiterführende Informationen

https://www.suisa.ch/de/startseite.html

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