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Bundesamt für Justiz

Für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

26.06.2002 – 13:34

Bern (ots)

Bundesrat nimmt Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen
Der Gesetzesentwurf über die eingetragene
Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist in der Vernehmlassung
mehrheitlich auf Zustimmung gestossen. Während den Organisationen der
Betroffenen die Vorschläge teilweise zu wenig weit gehen, befürchten
vorwiegend konservative Kreise eine Aushöhlung der Ehe. Nur wenige
lehnen jedoch die Schaffung eines Rechtsinstituts für
gleichgeschlechtliche Paare ausdrücklich ab. Der Bundesrat hat am
Mittwoch von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen und das
Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis Ende Jahr
eine Botschaft auszuarbeiten.
Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer begrüssten den
Gesetzesentwurf über die eingetragene Partnerschaft, der es
gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglichen soll, ihre Beziehung
rechtlich abzusichern. Sie wiesen insbesondere auf die symbolische
Wirkung einer staatlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher
Partnerschaften hin, welche die Akzeptanz dieser Lebensform in der
Bevölkerung erhöhen und die Alltagsprobleme der Betroffenen
reduzieren werde. Mehrheitlich begrüsst wurden auch die rechtliche
und faktische Abgrenzung von der Ehe sowie die Regelungen, wonach
gleichgeschlechtliche Paare nicht zur Adoption und zu Verfahren der
Fortpflanzungsmedizin zugelassen werden. Der Gesetzesentwurf wurde
insgesamt als klar, umfassend und ausgewogen beurteilt. Hauptziel
bleibt, die Situation gleichgeschlechtlicher Paare zu verbessern und
ihren berechtigten Anliegen Rechnung zu tragen.
Vorentscheide des Bundesrates
Neben der grundsätzlichen Zustimmung zum Gesetzesentwurf wurden in
der Vernehmlassung auch verschiedene Änderungen einzelner Regelungen
vorgeschlagen:
Eine Minderheit sprach sich dafür aus, auch heterosexuellen
Konkubinatspaaren eine eingetragene Partnerschaft zu ermöglichen. Der
Bundesrat will jedoch von der Begrenzung auf gleichgeschlechtliche
Paare nicht abweichen. Heterosexuelle Paare können heiraten. Daher
besteht für die Schaffung einer «Ehe light» kein überzeugender Grund.
Vereinzelt wurde gefordert, gleichgeschlechtlichen Paaren die Wahl
eines gemeinsamen Namens zu ermöglichen. Dass die heutige
eherechtliche Namensregelung nicht auf gleichgeschlechtliche Paare
übertragen werden kann, weil sie nicht das Prinzip der
Gleichberechtigung verwirklicht, wurde seitens der
Vernehmlassungsteilnehmer allgemein anerkannt. Der Bundesrat möchte
deshalb im Sinne des Vernehmlassungsentwurfs eine möglichst einfache
Lösung im Gesetz verankern, zumal der gesetzliche Name hauptsächlich
im amtlichen Verkehr eine Rolle spielt. Im Alltag steht es dem Paar
frei, den Namen der einen oder anderen Partnerin bzw. des einen oder
anderen Partners als gemeinsamen Namen zu führen. Zudem kann das Paar
einen Allianznamen bilden, der auch in den Pass eingetragen werden
kann.
Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer plädierten für die Zulassung
gleichgeschlechtlicher Paare zur Adoption oder mindestens zur
Stiefkindadoption. Zusammen mit der Mehrheit der Vernehmlasser lehnt
der Bundesrat diese Forderung jedoch ab. Die Adoption ist ein
Institut der Kinderfürsorge. Sie ist deshalb allein aus der Sicht des
Kindeswohls zu beurteilen. Einem Kind rechtlich zwei Mütter oder zwei
Väter als Eltern zuzuordnen, würde es gesellschaftlich in eine
Ausnahmesituation bringen, die heute nicht zu rechtfertigen ist. Das
bewährte Prinzip des Kindesrechts, entsprechend dem natürlichen
Kindesverhältnis jedem Kind auch rechtlich einen Vater und eine
Mutter zuzuordnen, soll deshalb unverändert weitergelten. Auch unsere
Nachbarstaaten, die ein Institut für gleichgeschlechtliche Paare
geschaffen haben, schliessen diese Paare von der Adoption aus. Hinzu
kommt, dass in der Schweiz kaum Kinder zur Adoption freigegeben
werden, so dass meist Kinder aus Staaten adoptiert werden, welche
eine eingetragene Partnerschaft heute gar nicht kennen. Diese
Staaten, und nicht die schweizerische Behörde, entscheiden letztlich
darüber, wo ihre Kinder zur Adoption plaziert werden. In Bezug auf
das Stiefkind ist zudem zu beachten, dass es wesentlich weniger auf
die Adoption angewiesen ist als ein fremdes Kind, weil es nicht in
einer unsicheren familienrechtlichen Situation lebt. Auch ohne
Adoption, welche alle rechtlichen Beziehungen nicht nur zu einem
leiblichen Elternteil, sondern auch zu den Grosseltern und den
weiteren Verwandten dieses Elternteils erlöschen lässt, räumt des ZGB
dem Stiefelternteil ein «kleines Sorgerecht» ein, und durch
letztwillige Verfügung kann das Stiefkind auch erbrechtlich
begünstigt werden. In der Praxis wird deshalb die Stiefkindadoption
auch von heterosexuellen Paaren aufgrund ihrer Tragweite recht
kritisch beurteilt. Durch die Zulassung der Stiefkindadoption
bestünde überdies die Gefahr, dass dadurch die illegale heterologe
Insemination (Befruchtung mit Spendersamen) gefördert würde.
Anlass zu vereinzelten kritischen Bemerkungen gab die Regelung zur
Bekämpfung von Scheineintragungen, womit die beiden Personen keine
Lebensgemeinschaft begründen, sondern lediglich die
ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen wollen. Grund für diese
Kritik war die Annahme, dass gleichgeschlechtliche Paare einer
strengeren Missbrauchsregelung unterstellt würden als Ehepaare. Die
Regelung des Vorentwurfs für die eingetragene Partnerschaft und
diejenige des im Parlament pendenten neuen Ausländergesetzes (AUG)
sind jedoch identisch. Damit werden Scheinehen ebenso konsequent
bekämpft wie Scheineintragungen.

Kontakt:

Judith Wyder
Bundesamt für Justiz
Tel. +41/31/322'41'78

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