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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Abänderung von Verordnungen im Bereich der elektronischen Kommunikation

29.08.2008 – 17:01

Vaduz (ots)

Vaduz, 29. August (pafl) - Die Regierung hat in
ihrer Sitzung vom 26. August 2008 eine Abänderung der Verordnung über
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND) genehmigt und 
gleichzeitig eine Abänderung der Verordnung über 
Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen 
Kommunikation (IFV) genehmigt.
Erweiterte Registrierungspflicht bei Prepaid-Teilnehmern
Die Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
wurde einerseits deshalb angepasst, weil die internationale 
EU-Roamingverordnung umzusetzen ist. Andererseits werden damit die 
Bestimmungen betreffend Qualität des Universaldienstes dem neuesten 
Stand der Technik sowie den einschlägigen Vorgaben der 
internationalen Normierungsorganisationen angepasst. Im Rahmen der 
abgeänderten Verordnung wird auch die erweiterte 
Registrierungspflicht bei Prepaid-Teilnehmern geregelt. "Diese 
Regelung ist besonders im Hinblick auf die Missbrauchsbekämpfung in 
Liechtenstein ein wichtiges Instrument für die zuständigen 
Strafverfolgungsbehörden. Gerade bei Prepaid-Diensten besteht häufig 
keine Identität zwischen dem kommunikationsrechtlich relevanten 
Vertragspartner des Anbieters und dem tatsächlichen Nutzer des 
Prepaid-Dienstes", so Kurt Bühler, Amtsleiter beim Amt für 
Kommunikation. "Mit der neuen Regelung wurde eine eigenständige 
Lösung gefunden, um den praktischen Bedürfnissen der Vollzugsorgane 
Rechnung zu tragen."
Redaktionelle und inhaltliche Verbesserungen
Bei der Abänderung der Verordnung über die elektronischen 
Kommunikationsnetze und -dienste werden auch redaktionelle und 
inhaltliche Verbesserungen vorgenommen, die sich auf die ersten 
Erfahrungen der Regulierungsbehörde bei der Vollziehung des neuen 
Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation stützen.

Kontakt:

Ressort Verkehr und Kommunikation
Markus Biedermann, Mitarbeiter der Regierung
Tel.: +423 236 60 21

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