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Beschwerden gegen SRF-Publikationen: UBI-Beschlüsse

Bern (ots)

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat an ihren heutigen öffentlichen Beratungen Beschwerden gegen die Sendungen "Rundschau", "Arena" und "Das VAR's" von Fernsehen SRF sowie gegen einen Facebook-Beitrag von SRF Archiv abgewiesen. Gutgeheissen hat sie dagegen die Beschwerde gegen die Nichtaufschaltung eines Kommentars zu einem Online-Artikel von SRF News.

Gegenstand einer Beschwerde bildeten zwei Sendungen von Fernsehen SRF, nämlich der im Politmagazin "Rundschau" vom 17. Mai 2023 ausgestrahlte Beitrag "Vordenker und Feindbild: Unterwegs mit Klimatologe Knutti" und die "Arena" vom 26. Mai 2023 zur Volksabstimmung über das Klima- und Innovationsgesetz vom 18. Juni 2023. Moniert wird in der Popularbeschwerde, dass sich darin mehrere Politiker der SVP äussern können, die den menschengemachten Klimawandel leugnen oder in Frage stellen würden. Da eine entsprechende Haltung wissenschaftlichen Erkenntnissen widerspreche, sollten solche Stimmen bei Sendungen zu Klimafragen nicht zu Wort kommen. Die UBI erachtete die Beschwerden jedoch als unbegründet. Im "Rundschau"-Beitrag sind die wesentlichen Fakten über das Wirken des ETH-Professors Reto Knutti und die gegen ihn von politischer Seite erhobene Kritik korrekt und transparent dargestellt worden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt. Ebenfalls als programmrechtskonform taxierte die UBI die "Abstimmungs-Arena" zum Klimaschutzgesetz, in welcher die Argumente der Pro- und Contra-Seite ausgewogen zum Ausdruck kamen. Eine Beschränkung bestimmter Meinungen im Sinne der Beschwerde widerspricht dem Rundfunkrecht. Die Beschwerden wurden jeweils einstimmig abgewiesen (Verfahren b. 961).

SRF Archiv veröffentlichte auf Facebook einen Ausschnitt aus einem Interview mit der Schauspielerin Sharon Stone aus dem Kulturmagazin "neXt" von Fernsehen SRF aus dem Jahre 1996. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird geltend gemacht, dass die nochmalige Publikation heftige negative Reaktionen in der Kommentarspalte hervorgerufen habe. Der Text zum Beitrag ("Sharon Stone not amused. Auf eine provokative Frage der SRF-Moderatorin zu Stones Karriereplanung reagiert die Schauspielerin sehr souverän!") sei provokativ und eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Interviewausschnitt sei aufgrund der fehlenden Kontextualisierung nicht möglich. Die UBI ist jedoch an der Beratung zum Schluss gekommen, dass das Publikum nicht irregeführt worden ist und keine Programmbestimmungen verletzt wurden. Sie hat die Beschwerde einstimmig abgewiesen. Nicht eingetreten ist sie auf die in der Beschwerde angeführten persönlichkeitsrechtlichen Aspekte, die nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen (Verfahren b. 959).

Eine weitere Beschwerde richtete sich gegen die Nichtaufschaltung eines Kommentars zu einem Online-Artikel über die Wahlergebnisse in der Türkei vom 30. Mai 2023, in welchem der betreffende User in einer Antwort auf einen Kommentar eines anderen Users schreibt, es treffe nicht zu, dass die SVP die Menschenrechte habe kündigen wollen. Vielmehr wollten Grüne und Linke diese abschaffen, etwa das Recht auf Eigentum oder die Meinungsfreiheit. Der Beschwerdeführer sieht in der Nichtveröffentlichung dieses Kommentars eine unzulässige Beschränkung seiner Meinungsäusserungsfreiheit. In der Beratung befand die Mehrheit der Kommission, dass keine relevanten Gründe für eine Ablehnung des Kommentars vorliegen. Weder die von der Redaktion angeführte Begründung ("Falschinformation") noch der Umstand, dass 26 weitere Kommentare des Beschwerdeführers zum Artikel veröffentlicht worden sind, rechtfertigen die Ablehnung des Kommentars, welche eine zulässige Meinungsäusserung im Rahmen eines entsprechenden Forums darstellt. Die UBI hat die Beschwerde daher mit acht zu eins Stimmen gutgeheissen (Verfahren b. 960).

Bei der ebenfalls beanstandeten Sendung "Das VAR's" handelt es sich um einen satirischen Rückblick auf die Sportwoche. In einer Popularbeschwerde wird gerügt, dass in der Ausgabe vom 3. Mai 2023 das Zürcher Sechseläuten mit einer Versammlung des Ku-Klux-Klans, einem rassistischen und gewalttätigen Geheimbund, gleichgesetzt werde. Grundrechte würden damit missachtet. In der Beratung wiesen die Mitglieder der UBI jedoch darauf hin, dass in der kurzen Sequenz in satirisch-typischer Weise ein bekannter "Blackfacing"-Vorfall an einem privaten Zunftball dargestellt wird. Programmbestimmungen, namentlich das Diskriminierungsverbot und die Achtung der Menschenwürde, sind nicht verletzt worden. Die UBI hat die Beschwerde einstimmig abgewiesen (Verfahren b. 958).

Morgen wird die UBI über Beschwerden gegen die Berichterstattung von Radiotelevisione svizzera (RSI) im Vorfeld der Wahlen für den Staats- und Grossrat im Kanton Tessin (Verfahren b. 957) sowie gegen einen Fernseh- und einen Online-Beitrag von Radio Télévision Suisse (RTS) über die Praktiken zur Löschung von unliebsamen Interneteinträgen im Zusammenhang mit einer Bank (Verfahren b. 956) öffentlich beraten. Über die Beschlüsse der UBI zu diesen Beschwerden wird sie über X (ehemals Twitter) informieren.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.

Pressekontakt:

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
Christoffelgasse 5
3003 Bern
Tel.: +41 58 462 55 33/38
E-Mail: info@ubi.admin.ch
Internet: www.ubi.admin.ch
X (ehemals Twitter): @UBI_AIEP_AIRR

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