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Media Service: Strittige "Kassensturz"-Beiträge

Bern (ots)

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat eine Beschwerde gegen einen "Kassensturz"-Beitrag von Fernsehen SRF über einen "schikanösen Chef" ebenso gutgeheissen wie die dazugehörige Online-Zusammenfassung. Abgewiesen hat sie eine Beschwerde gegen einen anderen Beitrag des Konsumentenmagazins über Viehhändler. Als programmrechtskonform erachtete die UBI einen in der Late-Night-Show "Deville" von Fernsehen SRF ausgestrahlten satirischen Beitrag, in welchem Jesus mit Influencern verglichen wurde.

An ihren heutigen öffentlichen Beratungen in Luzern fasste die UBI Beschlüsse zu verschiedenen Beschwerden. Eine Betroffenenbeschwerde richtete sich gegen einen Beitrag des Konsumentenmagazins "Kassensturz" von Fernsehen SRF vom 8. Januar 2019 über einen angeblich schikanösen Chef. Thematisiert wurden darin Vorwürfe von ehemaligen Arbeitnehmerinnen gegen den Geschäftsinhaber eines im Halbedelsteinhandel tätigen Unternehmens wie die Überwachung am Arbeitsplatz durch eine Videokamera. Die Mitglieder der UBI kamen in der Beratung zum Schluss, dass sich das Publikum keine eigene Meinung zu den thematisierten Vorwürfen bilden konnte. Die Redaktion hat es unterlassen, die Vorwürfe der ehemaligen Arbeitnehmerinnen kritisch zu hinterfragen. Die Vorwürfe wurden teilweise als Fakten präsentiert. Die Sichtweise des angegriffenen und namentlich erwähnten Geschäftsinhabers kam unzureichend zum Ausdruck. Formulierungen und non-verbale Gestaltungselemente wie die Musik waren tendenziös. Hinsichtlich der Meinungsbildung des Publikums zu diesen Vorwürfen änderte auch das dem Filmbericht folgende Studiogespräch mit einem kantonalen Datenschutzbeauftragten nichts. Die UBI kam daher mit sechs zu zwei Stimmen zum Schluss, dass der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat. Mit fünf zu drei Stimmen hiess die UBI ebenfalls die Beschwerde gegen die Online-Zusammenfassung von SRF News gut. Ausschlaggebend war dabei vor allem, dass Vorwürfe als Tatsachen dargestellt wurden.

Ein anderer, am 28. Mai 2019 ausgestrahlter Beitrag des "Kassensturz" bildete ebenfalls Gegenstand der heutigen Beratungen der UBI. Es ging dabei um die Rolle der Händler an Viehmärkten, welche die Redaktion des Konsumentenmagazins kritisch beleuchtete, u.a. mit anonymen Zeugen und einer verdeckten Recherche. Die UBI stellte zwar Mängel wie bei den Aussagen über die Höhe der Importrente (Sofarente) fest. Diese waren aber nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt zu verfälschen. Zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen, dass es sich bei den Importrechten um leicht verdientes Geld handle und es auf den Viehmärkten Absprachen gebe, konnten die Vertreter des Handels angemessen Stellung nehmen. Einstimmig kam die UBI daher zum Schluss, dass keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vorliegt, und wies die Beschwerde des Schweizerischen Viehhändler-Verbands ab.

Teil der humoristischen Late-Night-Show "Deville" vom 28. April 2019 bildete der Beitrag eines eingeladenen Comedians, indem dieser Jesus als "mega Influencer" bezeichnete und darüber spekulierte, wie sich Jesus heute geschäftlich betätigen würde (Kreuzfahrt inkl. Hochseewanderung, Nagelstudio). Der beanstandete Sketch war klar als satirischer Beitrag erkennbar. Die Vergleiche von Jesus mit Influencern waren zwar geeignet, religiöse Gefühle zu verletzen. Ausschlaggebend für die UBI war jedoch, dass der Comedian mit seinen Gedanken- und Wortspielen nicht Jesus, sondern vielmehr das fragwürdige Geschäftsgebaren von Influencern in satirischer Weise aufs Korn nahm. Sie stellte deshalb fest, dass zentrale Glaubensinhalte von Christen nicht in erheblicher Weise berührt wurden und dass daher auch keine Missachtung des Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit vorliegt. Die UBI wies die Beschwerde aus diesen Gründen einstimmig ab. Sie hatte sich bei ihrer Prüfung auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken und sich nicht zu Fragen des Stils oder des Geschmacks zu äussern.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt:

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
Christoffelgasse 5
3003 Bern
Tel.: +41 58 462 55 33/38
E-Mail: info@ubi.admin.ch
Internet: www.ubi.admin.ch
Twitter: @UBI_AIEP_AIRR

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