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RapidShare AG

RapidShare geht in Berufung
Haftung von Infrastrukturanbietern muss präzisiert werden

Cham (ots)

Das Landgericht Düsseldorf hat die negative
Feststellungsklage von RapidShare gegen die GEMA abgewiesen. 
RapidShare will in diesem Rechtsstreit eine obergerichtliche 
Entscheidung über die Prüfungspflichten von Webhostern herbeiführen 
und geht in Berufung. Das erstinstanzliche Urteil hat keine 
Auswirkungen auf den Betrieb von rapidshare.com .
"Unser Ziel ist Rechtssicherheit", kommentiert Bobby Chang, 
Geschäftsführer von RapidShare. "Das Verfahren war der notwendige 
erste Schritt auf dem Weg dorthin."
Zuvor hatte RapidShare bereits ein von der GEMA eingeleitetes 
Verfahren in der ersten Instanz verloren, das in der Berufung in 
weiten Teilen aufgehoben wurde. Das Oberlandesgericht Köln war zu der
Ansicht gelangt, dass RapidShare seinen gesetzlichen Pflichten 
nachkomme, wenn es einzelne, öffentlich zugänglich gemachte 
Musikdateien von seinem Dienst entferne. Des Weiteren erkannte das 
Gericht an, dass es RapidShare nicht möglich beziehungsweise nicht 
zumutbar sei, zu unterbinden, dass Musikwerke als solche über seine 
Plattform angeboten werden.
"Unserer Meinung nach ist es kontraproduktiv, das Internet und das
Hosting pauschal dafür zu verdammen, dass sie wie jede Infrastruktur 
missbraucht werden können", so Chang weiter. "Das Ziel ist, in 
Deutschland vernünftig und differenziert mit dem Thema umzugehen."
Kern des Verfahrens ist, die Prüfungspflichten für Hoster zu 
definieren, die bislang unterschiedlich interpretiert werden. Die 
Forderungen reichen von der Nutzung von Softwarefiltern, der 
Registrierung aller User, der Erhöhung der Anzahl der Abuse- 
Mitarbeiter bis zur Prüfung von Link-Ressourcen. Welche Software- 
Filter den Prüfungspflichten genügen, wie viele Abuse-Mitarbeiter 
ausreichen und welche der Link-Ressourcen, von denen es mehrere 
hundert gibt, geprüft werden sollen, ist nicht einheitlich definiert.
"Hinzu kommt, dass selbst all diese Maßnahmen nicht ausreichen 
werden, um den Missbrauch von Hosting-Diensten mit 100-prozentiger 
Sicherheit zu unterbinden. Dementsprechend sind sie letzten Endes 
auch nicht zielführend. Innovative Infrastruktur bereitzustellen und 
gleichzeitig jeglichen Missbrauch zu verhindern ist eine Forderung, 
die die Internet-Branche nicht erfüllen kann. Die Diskussion muss in 
Deutschland auf einer anderen Ebene geführt werden", schließt Chang.
Journalisten erhalten den Downloadlink zum Originaltext der 
Urteilsbegründung über  press@rapidshare.com .
Über RapidShare
Die RapidShare AG hostet Informationen für Unternehmen und 
Privatpersonen: Über das so genannte 1-Click-Hosting lädt der 
Anwender seine Daten in wenigen Schritten auf das System und erhält 
einen Link, über den er die Informationen bei Bedarf wieder 
herunterladen oder löschen kann. Die RapidShare AG wurde im Jahr 2006
gegründet und hat ihren Sitz in Cham in der Schweiz.

Pressekontakt:

Ihr Redaktionskontakt:
Bobby Chang, Geschäftsführer RapidShare AG, Gewerbestrasse 6,
6330 Cham, Schweiz, Tel.: 0041-41 748 78 88,
E-Mail: bchang@rapidshare.com oder press@rapidshare.com .

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  • 19.01.2007 – 09:15

    RapidShare wehrt sich gegen Einstweilige Verfügung ohne Anhörung

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