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Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

BSV: Seebeben Asien - Beschleunigtes AHV-Verfahren zu Gunsten der Hinterlassenen von Vermissten

Bern (ots)

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat die
notwendigen Massnahmen getroffen, damit die Hinterlassenen von 
Seebeben- Vermissten ohne unnötigen Zeitverzug die ihnen zustehenden 
Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten der AHV erhalten. Eine spezielle 
Ausnahmeregelung, bezogen auf die Flutkatastrophe in Asien, ist 
notwendig, weil gemäss geltender Praxis die betroffenen 
Hinterbliebenen mindestens ein Jahr auf die Ausrichtung der 
Hinterlassenenrenten warten müssten. Das BSV richtet zudem ein 
Verfahren ein, um den Informationsfluss zwischen AHV, 
Unfallversicherern und Pensionskassen zu erleichtern. So soll ein 
unnötiger Zeitverlust auch bei der Abklärung eines allfälligen 
Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen der Unfallversicherung oder 
der Pensionskasse vermieden werden. Die betroffenen Hinterbliebenen 
von Vermissten sollen ihren Anspruch bei der AHV-Ausgleichskasse, 
die für die vermisste Person zuständig ist, anmelden. Dabei kann 
auch der jeweilige letzte Arbeitgeber helfen.
Nach der Flutwelle in Südostasien muss mit dem Tod von zahlreichen 
AHV-Versicherten gerechnet werden, deren Leichnam nicht gefunden 
oder nicht identifiziert werden konnte. Dies hat auch Einfluss bei 
der Geltendmachung von Hinterlassenenleistungen der 
Sozialversicherungen (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten). Das BSV 
hat entschieden, dass die AHV angesichts der besonderen Umstände für 
die Geltendmachung von Hinterlassenenrenten auf die Einhaltung der 
einjährigen Wartefrist verzichtet. Somit können diese Renten ohne 
unnötigen Zeitverzug ausbezahlt werden.
Die Ausgleichskassen wurden angewiesen, sämtliche Leistungsgesuche 
um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente, die auf den 
wahrscheinlichen Tod einer versicherten Person bei der 
Flutkatastrophe zurückgehen, an das BSV weiter zu leiten. Dieses 
wird diese Fälle zentral prüfen. Zur unbürokratischen Abklärung des 
Leistungsanspruchs wird das BSV dabei auf die Informationen des EDA 
abstellen (z.B. Vermisstenliste), aus denen hervorgeht, dass eine 
versicherte Person mit hoher Sicherheit Opfer des Seebebens in 
Südostasien geworden ist. Das BSV entscheidet im Einzelfall über den 
Leistungsanspruch gegenüber der AHV – unter dem Vorbehalt einer 
späteren gerichtlichen Verschollenheitserklärung. Ferner wird ein 
Verfahren eingerichtet, damit AHV, allenfalls zuständiger 
Unfallversicherer und zuständige Pensionskasse sich gegenseitig über 
hängige Fälle informieren können.
Wohin sollen sich Betroffene wenden? Betroffene, die auf Grund der 
Flutkatastrophe einen Ehegatten oder Kinder vermissen, werden 
aufgerufen, sich in erster Linie an die AHV- Ausgleichskasse zu 
wenden, die für die vermisste Person zuständig ist. Diese lässt sich 
an Hand des AHV-Ausweises oder mit Hilfe des letzten Arbeitgebers 
der vermissten Person eruieren. Es ist auch empfehlenswert, einen 
möglichen Leistungsanspruch beim Unfallversicherer und bei der 
Pensionskasse der vermissten Person anzumelden. Auch hier kann der 
Arbeitgeber helfen. Das beschriebene vereinfachte Verfahren in der 
AHV ersetzt das Verschollenheitsverfahren NICHT. Dieses muss auf 
jeden Fall zivilgerichtlich eingeleitet werden. Zu Unrecht 
zugesprochene Hinterlassenenleistungen werden von der AHV 
zurückgefordert.
Normalerweise geltende Praxis bei Vermissten Bei Situationen mit 
"hoher Todesgefahr", die vermutlich zum Verschwinden einer Person 
geführt haben, gilt gemäss Zivilgesetzbuch: Nach einem Jahr kann bei 
einem Zivilrichter ein Verschollenheitsverfahren eingeleitet werden. 
Der Richter entscheidet, ob es sich um eine Situation "mit hoher 
Todesgefahr" gehandelt hat. Wenn ja, kann der Richter nach einem 
weiteren Jahr die Verschollenheitserklärung aussprechen. Die AHV 
bezahlt in diesem Fall rückwirkend auf den festgelegten 
Verschollenheitszeitpunkt die Hinterlassenenleistungen aus. 
Allerdings bezahlt die AHV in Fällen mit "hoher Todesgefahr" schon 
ab Einleitung des Verschollenheitsverfahrens 
Hinterlassenenleistungen aus (also nach frühestens einem Jahr), wenn 
sie voraussichtlich nach Abschluss des Verschollenheitsverfahrens 
ohnehin rückwirkend Hinterlassenenleistungen wird erbringen müssen.
Bundesamt für Sozialversicherung
Informationsdienst
Auskunft: 	031 322 92 11
		Harald Sohns, Pressesprecher
Medienmitteilungen des BSV sowie weitere Informationen finden Sie im 
Internet unter www.bsv.admin.ch

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