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Wegweisender Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts für Mietleitungsmarkt

Zürich (ots)

Mit Urteil vom 28. Februar 2012 stuft das Bundesverwaltungsgericht die Swisscom im Bereich der Mietleitung als marktbeherrschend ein und heisst die von der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) für die Jahre 2007 bis 2009 verfügten Preissenkungen mit einer geringfügigen Ausnahme gut. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt insbesondere, dass auch glasfaserbasierte Mietleitungen mit hohen Übertragungskapazitäten der Regulierung unterliegen.

Wichtiger Mietleitungsmarkt Um Mobilfunkantennen an das Netz anzuschliessen oder Geschäftskunden sichere Datenleitungen zur Verfügung zu stellen, sind Sunrise und andere Anbieter in vielen Situationen auf Mietleitungen der ehemaligen Monopolistin angewiesen. Per 1. April 2007 hat der Gesetzgeber die Mietleitungen der Regulierung unterstellt. Gemäss Fernmeldegesetz hat das marktbeherrschende Unternehmen den Netzzugang diskriminierungsfrei und zu kostenorientierten Preisen zu gewähren. Swisscom bestritt allerdings weitestgehend, im Mietleitungsgeschäft marktbeherrschend zu sein. Sunrise sah sich deshalb gezwungen, den Rechtsweg zu beschreiten.

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Einschätzung der ComCom Die ComCom entschied bereits im März 2010 auf Gesuch von Sunrise und einer anderen Anbieterin, dass die Swisscom auf Wholesale-Ebene sämtliche Mietleitungen schweizweit zu regulierten Bedingungen anbieten muss. Die ComCom stützte ihren Entscheid auf ein Gutachten der Wettbewerbskommission, das die Swisscom als marktbeherrschend einstufte. Den Entscheid der ComCom zog die Swisscom an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Dieses bestätigt nun im Wesentlichen das Verdikt der ComCom mit Ausnahme eines Kostenparameters (Glasfaserspleissungen).

Stärkung des Wettbewerbs Neben den für den Markt wichtigen Angebots- bzw. Preiskorrekturen freut sich Sunrise vor allem auch über die Verpflichtung zu konkurrenzfähigen Qualitätsvorgaben (Service Level Agreement), die der Swisscom bei den regulierten Mietleitungen neu ebenfalls auferlegt werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ermöglicht es Sunrise und anderen Anbietern, konkurrenzfähiger am Markt aufzutreten. Davon profitieren letztlich in Zukunft auch die Endkunden.

Anpassung der Kostenrechnungsmethode gefordert Noch nicht gelöst ist damit aber die Frage nach der sachgerechten Kostenrechnungsmethode beim Netzzugang. Die aktuell geltende LRIC-Methode ermöglicht Swisscom die Neubewertung sämtlicher Anlagen zu aktuellen Baukosten und ohne Berücksichtigung von getätigten Abschreibungen. Die daraus resultierende Überbewertung der Anlagen führt zu sehr hohen Kapitalkosten, die der Swisscom in Tat und Wahrheit gar nicht anfallen. Dennoch werden diese Kosten der Konkurrenz belastet, welche dadurch empfindliche Wettbewerbsnachteile erfährt. Dem Preisüberwacher ist die LRIC-Methode seit langem ein Dorn im Auge. Auch der Bundesrat sieht seit seiner Evaluation der Fernmeldeordnung vom September 2010 Anpassungsbedarf. In der vergangenen Wintersession forderte eine ständerätliche Interpellation die Regierung zum Handeln auf. Anfangs Jahr lancierte nun das zuständige Bundesamt für Kommunikation eine öffentliche Expertenbefragung. Sunrise fordert für Netzelemente, deren Duplizierung volkswirtschaftlich unerwünscht ist (z.B. Kabelkanalisation), die Berücksichtigung historischer Kosten. Es geht nun darum, den eingeleiteten Reformprozess zügig voranzutreiben.

Kontakt:

Sunrise Medienstelle
Sunrise Communications AG
Binzmühlestrasse 130
8050 Zürich
Media Hotline: 0800 333 000
media@sunrise.net
www.sunrise.ch

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