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Bundesamt für Veterinärwesen

Revision des Tierschutzgesetzes - Eröffnung der Vernehmlassung

Bern (ots)

Das Tierschutzgesetz soll zur Verbesserung des
Vollzugs neue Instrumente erhalten. Der Bundesrat soll ermächtigt
werden, für den berufsmässigen Umgang mit Tieren besondere
Ausbildungsvorschriften zu erlassen. Der Bund soll die Bevölkerung
über Tierschutzfragen informieren. Die modernen Vollzugsinstrumente
der Zielvereinbarung und des Leistungsauftrags sollen eingesetzt
werden. Das "Schächtverbot" soll mit einer Ausnahmeregelung zugunsten
der religiösen Gemeinschaften, denen der Verzehr rituell
geschlachteten Fleisches vorgeschrieben ist.
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
beauftragt, eine Vernehmlassung über den Vorentwurf für ein
revidiertes Tierschutzgesetz durchzuführen. Die Kantone, die
Organisationen und weitere Interessierte sind aufgerufen, ihre
Meinungsäusserung bis zum 31. Dezember 2001 einzureichen.
Das Tierschutzgesetz hat in den 20 Jahren seit seinem
Inkrafttreten viel zur Verbesserung der Tierhaltung in der Schweiz
beigetragen. Das Gesetz gilt im internationalen Vergleich als streng.
In der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates stiess aber sein
Vollzug auf Kritik. Der nun vorliegende Entwurf für eine
Gesetzesrevision berücksichtigt die Anregungen der Kommission.
Der Geltungsbereich des Gesetzes wird auf die tierschützerischen
Aspekte der Tierzucht ausgeweitet; zugleich soll die Würde als neues
Schutzobjekt eingefügt werden. Diese Revisionspunkte bilden bereits
Gegenstand der Gen-Lex-Botschaft, die im Parlament beraten wird.
Es sollen vorab neue Vollzugsinstrumente in das Gesetz eingefügt
werden, nämlich Ausbildung und Information einerseits und
Zielvereinbarung und Leistungsauftrag andererseits. Mit den ersteren
können die Tierhaltenden zu einem verantwortungsvollen Umgang mit
den ihnen anvertrauten Tieren motiviert werden, mit den zweiten kann
der Vollzug in den Kantonen koordiniert und rationalisiert werden.
Das 1893 in die Verfassung und heute im Tierschutzgesetz
eingefügte Verbot, Tiere ohne vorgängige Betäubung zu schlachten,
wird von der Rechtswissenschaft einhellig als unverhältnismässige
Beschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit eingestuft. Keiner
unserer Nachbarstaaten kennt das Verbot in solcher Absolutheit. Der
Bundesrat schlägt in Anlehnung an das deutsche Tierschutzgesetz vor,
für die Versorgung von Glaubensgemeinschaften, denen zwingende
Vorschriften das betäubungslose Schlachten vorschreiben oder den
Genuss von Fleisch von Tieren untersagen, die vor dem Blutentzug
betäubt worden sind, streng kontrollierte Ausnahmen zu.

Kontakt:

Urs-Peter Müller, Bundesamt für Veterinärwesen (BVET),
Tel. +41 31 323 84 73

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