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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Revision des Entsendegesetzes geht in die Vernehmlassung

Vaduz (ots)

Die Regierung hat in der Sitzung vom 10. Juli 2018 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Entsendegesetzes und der Exekutionsordnung verabschiedet.

Das Entsendegesetz muss revidiert werden, weil Liechtenstein verpflichtet ist, die EU-Richtlinie 2014/67/EU umzusetzen. Diese Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten Instrumente an die Hand, um das europäische Entsenderecht besser durchsetzen zu können.

Wenn ein ausländisches Unternehmen vorübergehend in Liechtenstein tätig ist und dabei Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsendet, so gelten folgende Regeln: Das ausländische Unternehmen ist für die Zeit der Entsendung an bestimmte in Liechtenstein geltende Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gebunden. Insbesondere muss das Unternehmen seinen Arbeitnehmern mindestens den Lohn bezahlen, den ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag vorschreibt.

Da sich der Entsender im Ausland befindet, ist die Durchsetzung dieser Regeln mit Problemen verbunden: Sachverhaltsermittlungen sind schwieriger durchzuführen und Bussen können unter Umständen nicht vollstreckt werden. Hier sieht die Richtlinie folgende Lösungen vor, die im Entsendegesetz umzusetzen sind: Im Falle einer Entsendung vom Ausland nach Liechtenstein werden die ausländischen Behörden verpflichtet, mit den liechtensteinischen Behörden zusammenarbeiten. Sie müssen insbesondere auch Kontrollen beim Entsender durchführen und die Ergebnisse nach Liechtenstein senden, sie müssen zudem eine in Liechtenstein verfügte Busse zustellen und vollstrecken, als hätten sie die Busse selbst ausgesprochen. Die ausländischen Behörden dürfen das eingezogene Bussgeld behalten, dürfen dafür aber für die geleistete Amtshilfe keine Kosten geltend machen. Im umgekehrten Fall einer Entsendung aus Liechtenstein ins Ausland wäre das Amt für Volkswirtschaft zur gleichen Amtshilfe verpflichtet. Für eine schnelle elektronische Kommunikation zwischen den Ämtern dient das Binnenmarktinformationssystem IMI.

Im Weiteren verlangt die Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer auch die Einführung einer Unternehmerhaftung in Auftragsketten, die aufgrund des Diskriminierungsverbots auch dann gilt, wenn in der Auftragskette keine ausländischen Unternehmer beteiligt sind.

Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 10. Oktober 2018. Der Vernehmlassungsbericht ist elektronisch abrufbar und bei der Regierungskanzlei zu bestellen.

Kontakt:

Ministerium für Infrastruktur, Wirtschaft und Sport
Christian Hausmann, Leiter Amt für Volkswirtschaft
T +423 236 68 80

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