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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Gutachten des EFTA-Gerichtshofs im Fall E-4/09

Vaduz (ots)

Vaduz, 29. Januar (pafl) - Der EFTA-Gerichtshof hat
am 27. Januar 2010 die von der Beschwerdekommission der 
Finanzmarktaufsicht des Fürstentums Liechtenstein am 14. April 2009 
an den EFTA-Gerichtshof vorgelegte Frage, wie Artikel 2 Nummer 12 der
Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung hinsichtlich der 
Kriterien auszulegen ist, nach denen eine Website als "dauerhafter 
Datenträger" betrachtet werden kann, wie folgt beurteilt:
Der EFTA-Gerichtshof folgt in seinem Gutachten im wesentlichem dem
Wortlaut von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2002/92/EG und 
präzisiert diesen nur geringfügig.
Eine Internet-Website kann gemäss dem Gerichtshof als "dauerhafter
Datenträger" eingestuft werden, wenn diese es dem Verbraucher 
ermöglicht, die in Artikel 12 der Richtlinie genannten Informationen 
zu speichern und zwar so, dass diese während eines angemessenen 
Zeitraums, d.h. so lange, wie sie für den Verbraucher zur Wahrung 
seiner Interessen erforderlich sind, abgerufen werden können. Diese 
Periode kann die Zeit abdecken, während der Vertragsverhandlungen 
stattgefunden haben, auch ohne das letztlich ein Vertragsabschluss 
erfolgt ist, sowie die Laufzeit eines abgeschlossenen 
Versicherungsvertrags, aber allenfalls auch den Zeitraum nach 
Vertragsende.
Die Internet-Website muss darüber hinaus die unveränderte 
Wiedergabe der gespeicherten Informationen erlauben, d. h. die 
Informationen müssen so gespeichert werden, dass sie nicht einseitig 
vom Versicherungsvermittler geändert werden können.
Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist es nach Ansicht des 
EFTA-Gerichtshofes unerheblich, ob der Verbraucher der 
Zurverfügungstellung der Informationen über das Internet ausdrücklich
zugestimmt hat oder nicht.
Nun gilt es zunächst den Ausgang des Verfahrens vor der 
FMA-Beschwerdekommission abzuwarten, welches durch den 
Vorlagebeschluss an den EFTA-Gerichtshof unterbrochen wurde. Danach 
wird das Gutachten im Detail geprüft und abgeklärt, ob Präzisierungen
auch im nationalen Recht erforderlich sind. Eine 
Umsetzungsüberprüfung der EFTA-Überwachungsbehörde hatte 2009 jedoch 
ergeben, dass die Richtlinie 2002/92/EG richtig und vollständig 
umgesetzt wurde.

Kontakt:

Stabsstelle EWR
T +423 236 60 37

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