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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Rundschreiben zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ergangen

Vaduz (ots)

Vaduz, 21. Dezember (pafl) - Mit Datum 20. Dezember
2007 informieren das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO und das 
Bundesamt für Migration BFM die kantonalen Behörden der Schweiz über 
die Regelung der Dienstleistungserbringung von liechtensteinischen 
Arbeitgebern in der Schweiz. Im Rundschreiben an alle Arbeitsmarkt-, 
Migrations-, Vollzugsbehörden des Entsendegesetzes und paritätischen 
Kommissionen wird festgehalten, dass
  • die Erbringung von Dienstleistungen bis zu acht Tagen innerhalb von 90 Tagen melde- und bewilligungsfrei ist;
  • ab dem neunten Tag innerhalb von 90 Tagen die Dienstleistungserbringung meldepflichtig und, sofern sie mehr als 90 Tage dauert, bewilligungspflichtig ist.
Damit bringt die Schweiz im Kern das Verhandlungsergebnis über die
fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen 
Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat aus dem Jahr 2003 wieder 
zur Anwendung. Dies trotz der zwischenzeitlich von der Schweiz 
eingeführten, so genannten Flankierenden Massnahmen zur Verhinderung 
von Lohndumping durch entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Gespräche auf Regierungsebene wie auch zwischen den zuständigen 
Behörden zeitigen also ab sofort und definitiv die schon 
verschiedentlich angekündigte positive Wirkung.
Liechtenstein wird nun gestützt auf das Rundschreiben seine Melde-
und Bewilligungsvorschriften für schweizerische 
Dienstleistungserbringer im Detail exakt den schweizerischen 
Ausführungsvorschriften anpassen.

Kontakt:

Ausländer- und Passamt
Hans Peter Walch, Amtsleiter
Tel.: +423 236 61 40

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