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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Reform der Untersuchungshaft

(ots)

Vaduz, 30. Juni (pafl) – Die Regierung hat einen Vernehmlassungsbericht zur Reform der Untersuchungshaft verabschiedet. Mit der Vernehmlassungsvorlage sollen Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die Untersuchungshaft einer grundlegenden Reform unterzogen werden. Damit sollen die Anforderungen, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben, besser umgesetzt werden. Im Mittelpunkt der Reform steht die Einführung eines strengen Haftfristensystems, verbunden mit einer kontradiktorischen Prüfung der Haftfrage in erster Instanz und den sich daraus ergebenden Veränderungen im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht.

Auf der Grundlage der österreichischen Rezeptionsvorlage sollen im 
Wesentlichen die Bestimmungen der StPO über die Vorladung, die 
Vorführung, die Festnahme und die Untersuchungshaft des 
Beschuldigten erneuert und teilweise neu strukturiert werden.
Neben anderen Verbesserungen soll der Anklagegrundsatz im Haftrecht 
verstärkt werden, indem die Verhängung und jede Fortsetzung der 
Untersuchungshaft einen darauf gerichteten Antrag des Anklägers 
voraussetzen soll. Die einmal verhängte Untersuchungshaft soll 
schliesslich längstens für eine bestimmte Frist wirksam bleiben, vor 
deren Ablauf der Untersuchungsrichter eine Haftverhandlung 
durchzuführen oder aber den Beschuldigten freizulassen haben soll. 
Die Haftverhandlung soll parteiöffentlich sein und der mündlichen 
und kontradiktorischen Erörterung der Haftfrage dienen, wodurch die 
bisherige Haftprüfungsverhandlung vor dem Präsidenten des 
Obergerichts ersetzt werden soll. Die Dauer der Untersuchungshaft 
wird bis zum Beginn der Schlussverhandlung durch - nach der Schwere 
der angelasteten Tat und der Schwierigkeit der Untersuchung 
gestaffelte - Höchstfristen begrenzt.
Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Reform des Haftrechts sollen 
aber auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der 
Haftsituation verbessert werden. Dies betrifft vor allem die 
Einführung der notwendigen Verteidigung, die Beschränkung der 
Akteneinsicht und die Neuregelung des Kontakts des verhafteten 
Beschuldigten mit seinem Verteidiger.
Als Konsequenz der durch die Rechtsprechung des Europäischen 
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bedingten Änderung der 
Belehrung des festgenommenen Beschuldigten über seine 
Verteidigungsrechte - insbesondere sein Schweigerecht - wird 
vorgeschlagen, auch die Bestimmungen über die Belehrung des zur 
Vernehmung vorgeladenen Beschuldigten anzupassen und damit eine in 
der österreichischen Rezeptionsvorlage noch bestehende 
widersprüchliche Situation zu vermeiden.
Schliesslich soll das Verfahren vor dem Obergericht als 
Beschwerdegericht gegen Entscheidungen des Untersuchungsrichters in 
Haftsachen vereinheitlicht werden.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über 
deren Homepage im Internet (www.rk.llv.li – Vernehmlassungen) 
bezogen werden.

Kontakt:

Ressort Justiz
Patricia Wildhaber
Tel.: +423/236 60 34

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