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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Gleichbehandlung von Personen in der Schweiz und in Liechtenstein

Vaduz, 28. Mai (pafl) -

(ots)

Phase I der Personenverkehrsregelung zwischen Liechtenstein und der Schweiz tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

Am 1. Juni 2003 tritt die Phase I der neuen
Personenverkehrsregelung zwischen Liechtenstein und der Schweiz in 
Kraft. Ab diesem Datum gewährt die Schweiz den in der Schweiz 
wohnhaften liechtensteinischen Staatsanghörigen die Freizügigkeit 
analog zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. 
Liechtenstein seinerseits gewährt den bereits in Liechtenstein 
wohnhaften schweizerischen Staatsangehörigen die Gleichstellung mit 
den in Liechtenstein wohnhaften EWR-Staatsangehörigen nach Massgabe 
der im Rahmen des EWR-Abkommens ausgehandelten Sonderlösung, soweit 
es sich um Bereiche handelt, die vom Freizügigkeitsabkommen bzw. von 
der Vaduzer Konvention erfasst sind. Dies betrifft grundsätzlich 
alle Lebensbereiche, soweit sie einen Bezug zur Freizügigkeit bzw. 
zum Personenverkehr aufweisen. Ebenfalls Bestandteil der Phase I ist 
die Regelung der vorübergehenden grenzüberschreitenden 
Dienstleistungserbringung im Bereich des Gewerbes. Die Bestimmungen 
der Vereinbarung über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der 
beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat gelten 
weiterhin, soweit sie gegenüber der neuen Vereinbarung eine 
günstigere Regelung vorsehen.
Diese neue Regelung basiert auf der Vaduzer Konvention vom 21. Juni 
2001, in welcher die EFTA-Partner unter anderem die sektoriellen 
Abkommen zwischen der Schweiz und der EU auf die EFTA-Ebene 
übertragen haben. Darin wurde das Freizügigkeitsabkommen zwischen 
der Schweiz und der EU praktisch unverändert auf die EFTA-Staaten 
ausgedehnt. Für die Schweiz und Liechtenstein wurde in einem 
besonderen Protokoll die wichtigsten Grundsätze des Personenverkehrs 
zwischen der Schweiz und Liechtenstein sowie ein Zeitplan für die 
Umsetzung vereinbart. Phase I dieser Vereinbarung tritt, wie oben 
beschrieben, am 1. Juni 2003 in Kraft. Die zweite Phase betrifft die 
Einführung der Gleichstellung schweizerischer Staatsangehöriger mit 
den EWR-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein und die 
Gleichstellung liechtensteinischer Staatsangehöriger mit den EU- 
/EFTA-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Schweiz. Diese Phase 
soll spätestens am 1. Juni 2005 in Kraft treten.

Kontakt:

Marcus Rick
Stabsstelle für Sonderaufgaben
Tel.: +423/236 60 15

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