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Fürstentum Liechtenstein

Tag der Kinderrechte am 20. November

Vaduz (ots)

Eine Mitteilung des Kinder- und Jugenddienstes des Amtes für 
Soziale Dienste
Die Konvention über die Rechte des Kindes
(Kinderrechtskonvention) wurde am 20. November 1989 von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig verabschiedet
und ist nach Ratifizierung durch die ersten 30 Staaten am 3.
September 1990 in Kraft getreten. Für Liechtenstein ist die
Konvention am 21. Januar 1996 in Kraft getreten.
Sie legt grundlegende Menschenrechte fest, auf die Kinder überall
in der Welt einen Anspruch haben: das Recht auf Ueberleben, das Recht
auf Entwicklung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten, das Recht
auf aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
In 54 Artikeln befasst sich die Konvention mit den Rechten des
Kindes sowie den Aufgaben von Familie, Gesellschaft und Staat
gegenüber Kindern. An vielen Stellen wird die zentrale Rolle der
Eltern und der Familie für die Entwicklung der Kinder betont.
Die Konvention definiert die Mindeststandards für die Versorgung,
den Schutz und die Beteiligung von Kindern am gesellschaftlichen
Leben. Kinder haben demnach ein Anrecht auf Gesundheitsversorgung,
auf Grundbildung, auf Spiel- und Freizeitmöglichkeiten, auf
menschenwürdige Wohnverhältnisse und eine Sozialversicherung. Neben
diesen Rechten auf Grundversorgung bedürfen Kinder besonderer
Schutzrechte. Dazu zählen etwa das Recht auf gewaltfreie Behandlung,
Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung oder das Recht
auf Schutz und Hilfe bei Kriegen, Katastrophen und auf der Flucht.
Einige Artikel der Konvention widmen sich den Informations- und
Beteiligungsrechten von Kindern.
Demnach haben Kinder ein Recht auf freie Meinungsäusserung, auf
kindgerechte Information und auf Gehör. Die Regierungen verpflichten
sich, diese Mindeststandards durch ein entsprechendes
Leistungsangebot im Gesundheits-, Bildungs- und Sozialbereich zu
gewährleisten.
Für wen gilt die Konvention?
   Die Konvention über die Rechte der Kinder gilt für alle Menschen,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also für Kinder
und Jugendliche.
Was sind die Grundprinzipien der Konvention?
   Gleichbehandlung: Kein Kind darf aufgrund des Geschlechts,
aufgrund von Behinderungen, wegen seiner Staatsbürgerschaft oder
wegen seiner Abstammung benachteiligt werden (Art.2)
Im besten Interesse des Kindes: das heisst, dass bei politischen
und gesellschaftlichen Entscheidungen die Interessen und Belange der
Kinder vorrangig berücksichtigt werden sollen (Art.3).
Das Grundrecht auf Ueberleben und persönliche Entwicklung: Kinder
sollen ihre Meinung frei äussern können, bei Erwachsenen Gehör finden
und ihrem Alter entsprechend an Entscheidungen beteiligt werden.
(Art.12)
Was findet heute in Liechtenstein statt?
   Thematischer Schwerpunkt ist dieses Jahr der erwähnte Artikel 12,
das Recht auf angemessene, freie Meinungsbildung und
Meinungsäusserung.
Kinder in Liechtenstein geniessen im internationalen Vergleich
sicher gute Lebensbedingungen. Aber, wie in anderen
Wohlstandsgesellschaften auch, mangelt es den Erwachsenen oft an
Zeit. Erwachsene nehmen sich oft nicht genügend Zeit, um einfach nur
mal in Ruhe Kindern zuzuhören. Dabei wünschen sich Kinder nichts
anderes, als die Erwachsenen auch: Sie möchten ernst genommen und
gehört werden.
Zu diesem Zweckwerden in den meisten Gemeinden an diesem Tag eine
oder mehrere "Zualosa-Bänke" aufgestellt. Diese Bank wird jeweils von
einer erwachsenen Person betreut, die Kindern mit "grossen Ohren"
aktiv zuhört. Ein anderer Erwachsener wird sich - mit Einverständnis
des Kindes - das Gehörte notieren, die Kinderanliegen, -wünsche und
-sorgen sammeln und an politische Entscheidungsträger weiterleiten.
Die Bänke stehen zum grossen Teil in den Primarschulen und sind in
der Vormittagspause und am Nachmittag zwischen 15 und 17 Uhr betreut.
Eine weitere Bank steht zum Beispiel am Bahnhof Schaan und wird
gemeinsam vom Kinder- und Jugenddienst und der Jugendinfostelle aha
am Nachmittag betreut. Diese Aktion wird vom Kinder- und Jugenddienst
(Amt für Soziale Dienste) unterstützt.
Sag deine Meinung...
   Der Beteiligung von jungen Menschen, der Anhörung ihrer Meinung zu
Themen, die sie betreffen, wird gegenwärtig beim Prozess der
Jugendgesetzrevision auch Rechnung getragen. Das Amt für Soziale
Dienste überarbeitet im Auftrag der Regierung derzeit das
liechtensteinische Jugendgesetz von 1979. Dabei wurden (und werden
noch) Erwachsene und Jugendliche befragt, was sie am bisherigen
Jugendgesetz kritisieren und was sie in einem neuen geregelt haben
wollen. Ein Kritikpunkt am jetzigen Gesetz ist auch, dass die
Beteiligung, das Mitspracherecht von Jugendlichen bzw.
Jugendvertretern in Belangen, die sie betreffen, unzureichend
geregelt ist. Jugendliche gaben ihre Kommentare bisher in Form von
Fragebögen und in Diskussionen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
des Kinder- und Jugenddienstes in Schulklassen und Jugendtreffs ab.
Ein weiteres Forum für Jugendliche ihre Meinung zum Jugendgesetz
kund zu tun, ist über die Homepage zum Jugendgesetz:
www.jugendgesetz.li. eröffnet.
Artikel 12
   (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine
eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das
Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen
die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und
seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit
gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter
oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Kontakt:

Kinder- und Jugenddienst/Amt für Soziale Dienste, Nancy
Barouk-Hasler
Tel. 236 72 55
Presse- und Informationsamtes des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236 67 22
Fax +423/236 64 60
Internet: www.presseamt.li
Nr. 575

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