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Eidg. Finanz Departement (EFD)

Klare Regelung der Lohnzulagen für das Bundespersonal

Bern (ots)

Der Bundesrat will mit dem Bundespersonalgesetz (BPG)
eine einheitliche Regelung der Lohnzulagen für alle
Organisationseinheiten der allgemeinen Bundesverwaltung beibehalten.
In seiner heute erteilten Antwort auf die Einfache Anfrage von
Nationalrat Alex Heim (CVP/SO) hält er fest, dass die Bestimmungen
des Beamtengesetzes (BtG) und des BPG einheitlich anwendbar sind. Die
Obergrenze der Zulagen sei in den betreffenden Artikeln der
Ausführungsbestimmungen geregelt und ein Wildwuchs somit nicht
möglich.
Mit seiner Einfachen Anfrage hatte Heim den Bundesrat um Auskunft
gebeten über Zulagen, die zum gesetzlich festgelegten Lohn ausbezahlt
werden. Insbesondere interessierte ihn die rechtliche Grundlage sowie
die Praxis bei den durch Leistungsauftrag und Globalbudget geführten
Ämtern (FLAG- Ämter) und er wollte wissen, ob den Personalverbänden
die Praxis bekannt sei. Er äusserte dabei Bedenken, dass durch die
Auszahlung von Zulagen beim Bund für gleich gut ausgebildetes
Personal unterschiedliche Löhne bezahlt würden.
In seiner Antwort hält der Bundesrat fest, dass er bereits 1998
nicht mehr zeitgemässe und dienstlich nicht mehr begründbare Zulagen
und Vergütungen aufgehoben oder punktuell einer restruktiveren
Ausrichtungspraxis unterlegt habe. Dabei sähen das BtG oder das ab
dem 1. Januar 2002 gültige BPG für FLAG-Ämter keine besonderen
Zulagenlösungen vor. Die Bestimmungen seien für die allg.
Bundesverwaltung und deren FLAG-Ämter einheitlich anwendbar. Die
Obergrenze sei in den betreffenden Artikeln der
Ausführungsbestimmungen geregelt und ein Wildwuchs somit nicht
möglich. Die Gewährung jeder Zulage ist an bestimmte Voraussetzungen
gebunden. Damit ist Gewähr geboten, dass auch bei befristeten
Aufgaben oder variablen Anforderungen situationsgerechte Lösungen
getroffen werden. Ein Verzicht auf Zulagen würde jedoch bedeuten,
dass unterschiedliche Arbeitssituationen nicht berücksichtigt werden
könnten.
Der Lohn sowie sämtliche im BPG vorgesehenen Zulagen (z.B.
Arbeitsmarkt-, Funktions- und Sonderzulagen, Einsatz- und
Anerkennungsprämien) und Vergütungen (Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und
Pikettdienst) seien, basierend auf Art. 15 BPG, in den Artikeln 36-55
der Bundespersonalverordnung geregelt. In das neue Recht übernommen
worden sei vorerst auch der Ortszuschlag. Dieser werde bei der
Weiterentwicklung des neuen Lohnsystems neu geregelt.
Weiter führt der Bundesrat aus, dass die neuen personalrechtlichen
Bestimmungen unter der Leitung des Eidg. Personalamtes unter
Miteinbezug der Dachverbände des Bundespersonals erarbeitet worden
seien. Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen hätten sich an den
abschliessenden Verhandlungen zu den Ausführungsbestimmungen zum BPG
geeinigt.
Auskunft: Verena Hirsbrunner, Eidg. Personalamt, Tel. +41 31 322 62
58
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Kommunikation CH-3003 Bern
Tel.: +41 (0)31 322 60 33 Fax:  +41 (0)31 323 38 52 e-mail: 
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