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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Lotteriegesetz soll modernisiert werden

Bern (ots)

Vernehmlassung über Gesetzesentwurf einer
Expertenkommission
Bern, 09.12.2002. Mit der Revision des Lotteriegesetzes sollen 
korrekt und transparent durchgeführte Lotterien und Wetten 
gewährleistet und die Gesellschaft vor schädlichen Auswirkungen der 
Spiele geschützt werden. Die Reinerträge aus den Spielen sollen -wie 
bisher- gemeinnützigen oder wohltätigen Vorhaben zugute kommen. Der 
Bundesrat hat am Montag Vorschläge der Expertenkommission zur 
Kenntnis genommen und das EJPD ermächtigt, darüber eine 
Vernehmlassung bis Ende März 2003 durchzuführen. Erst danach wird 
der Bundesrat sich über diese Reform äussern.
Die Revision des fast 80-jährigen Lotteriegesetzes wurde in enger 
Zusammenarbeit mit den Kantonen vorbereitet. Die Expertenkommission 
setzte sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone 
zusammen und wurde von der Berner Regierungsrätin Dora Andres und 
Luzius Mader, Vizedirektor im Bundesamt für Justiz, geleitet. Die 
Expertenkommission konnte verschiedene bewährte Elemente und 
Grundsätze des geltenden Lotteriegesetzes in den Gesetzesentwurf 
übernehmen. Dies trifft namentlich auf die in der Bevölkerung breit 
akzeptierte Zweckbindung der Reinerträge der Lotterien zugunsten 
gemeinnütziger oder wohltätiger Vorhaben zu, die künftig auch für 
die Wetten gelten soll.
Zudem soll wie bisher für die Durchführung von Lotterien und 
Wetten ein Bewilligungssystem gelten, das nur ein eingeschränktes 
und kontrolliertes Spielangebot zulässt. Denn nur eine limitierte 
Konkurrenz schafft, nach Meinung der Expertenkommission, geordnete 
und übersichtliche Marktverhältnisse und eine genügende Ertragskraft 
zugunsten gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke. Schliesslich 
sollen die Kantone weiterhin die Kompetenz haben, die Reinerträge zu 
verteilen, Spielangebote auf ihrem Territorium einzuschränken oder 
zu verbieten sowie Kleinveranstaltungen zu bewilligen und zu 
beaufsichtigen.
Neue Spiele und Vertriebsformen
Neben der Übernahme bewährter Grundsätze des geltenden 
Lotteriegesetzes schlägt die Expertenkommission eine Reihe von 
Neuerungen vor. Angesichts des technologischen und 
gesellschaftlichen Wandels tritt die Kommission dafür ein, neue 
Spiele und Vertriebsformen zuzulassen. So soll die bisher verbotene 
Buchmacherwette von Grossveranstalterinnen angeboten werden können, 
welche die Spielrisiken abdecken und das notwendige Know-how für die 
Durchführung haben. Damit könnten unter anderem die Oddset-Wetten in 
der Schweiz eingeführt werden. Für die Veranstaltung von Lotterien 
und Wetten sollen zukünftig grundsätzlich alle Vertriebsformen 
verwendbar sein. Zum Schutz des Spielpublikums können allerdings 
beim Vertrieb von Spielen mit elektronischen Hilfsmitteln (Telefon, 
Internet) gewisse Einschränkungen vorgesehen werden. Zudem dürfen 
solche Spiele nur in der Schweiz zugänglich sein.
Prävention und Behandlung der Spielsucht
Um die Spielsucht möglichst zu verhindern oder wirksam 
entgegenzutreten, sollen die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden zu 
verschiedenen Vorkehren verpflichtet werden. Sie müssen bei der 
Bewilligung von Spielen die Spielsuchtgefahr besonders beachten 
sowie die notwendigen Einschränkungen anordnen und deren Wirksamkeit 
überprüfen. Zudem sind die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden für 
eine effiziente Nutzung des neu geschaffenen Spielsuchtfonds 
verantwortlich. Auch die Spielveranstalter werden in die Pflicht 
genommen: Sie müssen 0,5% der Bruttospielerträge an den 
Spielsuchtfonds abgeben und dürfen keine Spiele mit einer 
Auszahlungsquote von über 75% anbieten. Die im Vergleich zu den 
Spielbankenspielen tiefere Auszahlungsquote führt dazu, dass das 
Spielgeld rascher aufgebraucht ist und die Spieler/innen rascher mit 
dem Spiel aufhören. Die aus Gründen der Bekämpfung der Spielsucht 
erfolgte Festlegung einer maximalen Auszahlungsquote ist zudem ein 
messbares Abgrenzungskriterium zu den nur in den Spielbanken 
zugelassenen Spielen.
Neuerungen für das Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren
Die Expertenkommission spricht sich dafür aus, künftig zwischen 
Grossveranstalterinnen und Kleinveranstalterinnen zu unterscheiden. 
Neu soll insbesondere für Grossveranstalterinnen ein duales 
Bewilligungssystem (Veranstalter- und Spielbewilligung) eingeführt 
werden. Bei der Erteilung der Veranstalterbewilligung werden die 
persönlichen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen der 
Gesuchstellerin eingehend geprüft. Ob die Grossveranstalterinnen 
kantonal beherrscht sein sollen, ist noch offen; die Experten 
stellen deshalb zwei Varianten zur Diskussion. In einem zweiten 
Schritt wird den Inhaber/innen von einer Veranstalterbewilligung für 
jedes einzelne angebotene Spiel eine separate Spielbewilligung 
erteilt.
Für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Grossveranstalterinnen
soll eine besondere Lotterie- und Wettkommission geschaffen werden. 
Die Experten waren sich allerdings nicht einig, ob diese Kommission 
auf Stufe Bund oder auf Stufe Kantone (Konkordat) anzusiedeln ist 
und stellen deshalb beide Varianten zur Diskussion. Die Reinerträge 
von heute rund 400 Millionen Franken pro Jahr werden auch in Zukunft 
durch die bestehenden kantonalen Lotterie- und Wettfonds verteilt, 
die erstmals gesetzlich näher geregelt werden. Die Kantone sollen 
weiterhin für die Bewilligung und Beaufsichtigung von 
Kleinveranstalterinnen zuständig sein.
Besteuerung neu geregelt
Die bisherige Erhebung der Verrechnungssteuer auf Spielgewinnen 
soll durch eine Quellenbesteuerung ersetzt werden. Dabei werden alle 
Gewinne besteuert, die über einer Freigrenze von 300 Franken liegen. 
Damit können die Steuererträge ungefähr im gleichen Rahmen wie 
bisher gehalten werden, und die administrativ sehr aufwändige 
Erhebung der Verrechnungssteuer entfällt. Gleichzeitig kann auf 
diese Weise die Bildung von Schwarzgeld verhindert werden. Der 
Steuersatz auf den Bruttogewinnen soll 10 % für die direkte 
Bundessteuer betragen. Da im Steuerharmonisierungsrecht des Bundes 
keine tarifarischen Bestimmungen festgelegt werden können, werden 
die Kantone selber einen Weg zu einem einheitlichen Steuersatz 
finden müssen.
Weitere Auskünfte:
Regierungsrätin Dora Andres, Polizei- und Militärdirektion des 
Kantons Bern, Tel. 031 633 47 21
Vizedirektor Luzius Mader, Bundesamt für Justiz, 
Tel. 031 / 322 41 02

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