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Media Service: Die UBI heisst zwei Beschwerden gut und weist drei ab

Bern (ots)

Happige Vorwürfe, gegen die sich die Betroffenen nicht wehren konnten, veranlassten die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), zwei Beschwerden gutzuheissen: eine gegen einen Beitrag des italienischsprachigen SRG-Fernsehens über den Automobilsalon in Genf und eine gegen einen Bericht von Radio Top über ein Strassenfest in Winterthur. Abgewiesen hat sie dagegen Beschwerden gegen die Wahlberichterstattung von Radio und Fernsehen der SRG in der Westschweiz wie auch gegen zwei Beiträge der "Rundschau" von Fernsehen SRF.

Am vergangenen Freitag beriet die UBI zum letzten Mal in der bisherigen Zusammensetzung unter dem Vorsitz von Roger Blum und befand dabei öffentlich über fünf Beschwerdefälle.

Gegenstand einer Beschwerde gegen die Sendung "Il Quotidiano" des italienischsprachigen SRG-Fernsehens (RSI) vom 9. März 2015 bildete ein längerer Beitrag über den Automobilsalon in Genf. In einer Sequenz wurde ein im Tessin entwickeltes Elektroauto mit neuer Technologie vorgestellt. Am Ende wies die Redaktion ohne weitere Begründung darauf hin, dass das Image des Projekts und seines Erfinders durch gerichtliche Auseinandersetzungen belastet sei und erst die Zukunft zeigen werde, ob es sich um einen "Bluff" handelt. Damit verletzte der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot, weil sich das Publikum zu diesen relevanten Aspekten keine eigene Meinung bilden konnte. Die Redaktion unterliess es, den Erfinder und Promoter des Projekts mit diesen Vorwürfen zu konfrontieren und dessen Standpunkt zu erwähnen. Die UBI hiess die Beschwerde deshalb mit 6 zu 3 Stimmen gut.

Ebenfalls eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots stellte die UBI bei einem Beitrag des Regionalveranstalters Radio Top vom 4. September 2015 zum Strassenfest "Veganmania" in Winterthur fest. Darin kritisierten die Jungen Grünen Zürich die Teilnahme von zwei aus ihrer Sicht fragwürdigen Organisationen an diesem Fest. Eine Vertreterin verwies auf antisemitische und rassistische Tendenzen beim Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT). Zu diesen erheblichen Vorwürfen, die ihren Ursprung in einer Kontroverse um das Schächtverbot haben, konnte der VgT im Beitrag nicht Stellung nehmen. Dies verunmöglichte den Zuhörenden, sich dazu eine eigene Meinung zu bilden. Die UBI hiess die Beschwerde daher mit 8 zu 1 Stimmen gut. Da die Redaktion den beanstandeten Beitrag bereits freiwillig aus dem Online-Archiv strich und dem VgT zudem Gelegenheit zu einer Gegendarstellung einräumte, verzichtet die UBI darauf, von Radio Top einen Bericht über die zur Behebung des Mangels und der Verhinderung von zukünftigen, ähnlichen Rechtsverletzungen getroffenen Massnahmen zu verlangen.

Eine Vertreterin von Ecopop erhob Beschwerde gegen die Berichterstattung von Radio und Fernsehen der SRG in der französischsprachigen Schweiz (RTS) im Vorfeld der eidgenössischen Wahlen. Sie rügte insbesondere eine Benachteiligung der kleinen, noch nicht im Parlament vertretenen Gruppierungen. Die UBI kam bei ihren Beratungen zum Schluss, dass auch konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter bei Wahlsendungen nicht zur absoluten Gleichbehandlung aller kandidierenden Parteien und Gruppierungen verpflichtet sind. Die Medienfreiheit und die Informationsbedürfnisse des Publikums erlauben eine unterschiedliche Behandlung von Parteien aufgrund von transparenten und nicht-diskriminierenden Kriterien. Da auch die noch nicht im Parlament vertretenen Gruppen wie Ecopop im Rahmen eines speziellen Sendegefässes Berücksichtigung fanden, wies die UBI die Beschwerde gegen die Wahlberichterstattung von Radio und Fernsehen RTS mit jeweils 8 zu 1 Stimmen ab. Problematisch erachtete die UBI allerdings den Grad der Ungleichbehandlung zwischen den im Parlament bereits etablierten Parteien und den Herausforderern.

Einstimmig wies die UBI Beschwerden gegen zwei Beiträge des Politmagazins "Rundschau" von Fernsehen SRF ab. Sowohl ein Bericht mit anschliessendem Studiogespräch vom 6. Mai 2015 über die Rasergesetzgebung als auch ein Beitrag über die öffentliche Zugänglichkeit von Seeufern vom 20. Mai 2015 waren aufgrund der im Wesentlichen korrekt vermittelten Fakten und der transparenten Darstellung sachgerecht. Die festgestellten Mängel betrafen Nebenpunkte, welche die freie Meinungsbildung des Publikums nicht verunmöglichten.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt. Entscheide der UBI können nach Eröffnung der schriftlichen Begründung innert 30 Tage beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt:

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Dr. Pierre Rieder, Leiter Sekretariat
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. 058 462 55 38/33
Fax 031 322 55 58
http://www.ubi.admin.ch

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