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Media Service: Nahost, Erbschaftssteuer, Ostern: Beschwerden abgewiesen

Bern (ots)

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat vier Beschwerden abgewiesen. Bei den beurteilten Radio- und Fernsehsendungen ging es inhaltlich um den Nahost- und den Syrienkonflikt, die Erbschaftssteuer-Initiative sowie um ein satirisches Lied über Ostern.

Im Rahmen ihrer letzten öffentlichen Beratungen behandelte die UBI vier Beschwerden, die sich alle gegen Programme der SRG richteten. Einstimmig wies sie die Beschwerde gegen einen zweiteiligen Beitrag der Sendung "Kontext" von Radio SRF 2 Kultur zum Roman "Ismaels Orangen" von Claire Hajaj ab. Der Beschwerdeführer hatte die Aussagen einer ehemaligen Korrespondentin zum Nahostkonflikt gerügt, die tendenziös und irreführend gewesen seien. Israelkritische Klischees seien zementiert worden. Die UBI stellte jedoch fest, dass es in der beanstandeten Sendung primär um eine Buchvorstellung und nicht um den Nahostkonflikt als solchen gegangen sei. Die ehemalige Nahostkorrespondentin habe ihre persönliche Ansicht zur Glaubwürdigkeit des Romans geschildert. Auch durch das Vorwissen der Zuhörenden zum Nahostkonflikt sei die freie Meinungsbildung gewährleistet gewesen. Nicht eintreten konnte die UBI auf die generelle Kritik gegen die Berichterstattung von SRF zu Israel, weil der Beschwerdeführer nur gegen den "Kontext"-Beitrag Beschwerde erhoben hatte.

Sieben Wochen vor der eidgenössischen Abstimmung über die Volksinitiative zu einer Erbschaftssteuerreform behandelte das Wirtschaftsmagazin "ECO" von Fernsehen SRF dieses Thema schwergewichtig in einer Sendung. Der Hauseigentümerverband Schweiz machte in seiner dagegen gerichteten Beschwerde geltend, die Berichterstattung sei unvollständig gewesen und die vor Volksabstimmungen geltenden erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Chancengleichheit seien nicht eingehalten worden. Die UBI kam jedoch zum Schluss, dass weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot verletzt worden seien. In einem Wirtschaftsmagazin müssten nicht zwingend alle Aspekte einer Abstimmungsvorlage behandelt werden. Mit einem deutschen Reichtumsforscher als Befürworter und einem schweizerischen Unternehmer als Gegner der Initiative seien die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit für abstimmungsrelevante Sendungen in zwei aufeinanderfolgenden Beiträgen eingehalten worden. Die Beschwerde wurde deshalb einstimmig abgewiesen.

Beraten hat die UBI ebenfalls über zwei Beiträge der Nachrichtensendung "19:30" von Fernsehen RTS zum Syrienkonflikt. Diese enthielten unter anderem eine Bilanz zum Bürgerkrieg in Syrien und zur damit verbundenen humanitären Katastrophe. In der Beratung wurde darauf hingewiesen, dass in kurzen Nachrichtenbeiträgen ein komplexer Konflikt wie derjenige in Syrien nicht in einer so detaillierten und differenzierten Weise dargestellt werden könne, wie dies in der Beschwerde gefordert wurde. Indem die Redaktion namentlich die Al-Nusra-Front nicht erwähnte und ausschliesslich das Regime um Bachar el-Assad und den Islamischen Staat in negativer Weise hervorhob, wurde das Publikum nicht getäuscht, umso weniger als dieses aufgrund der umfassenden Medienberichterstattung um einiges Vorwissen zum Bürgerkrieg in Syrien verfügte. Da im Übrigen auch die Kommentare eines befragten französischen Historikers als persönliche Ansichten erkennbar waren, wies die UBI die Beschwerde gegen die beiden Nachrichtenbeiträge einstimmig ab.

Gegenstand einer Beschwerde gegen die an Karfreitag ausgestrahlte Sendung "One Two" von Radio RTS Couleur 3 bildete das Lied "Pâques-Man", welches sich in satirischer Weise mit den Osterfeiertagen befasste. Der Beschwerdeführer rügte, dass Grundrechte nicht beachtet und namentlich die religiösen Gefühle von gläubigen Christen verletzt worden seien. Die UBI kam bei ihrer Prüfung zwar zum Schluss, dass in einer Strophe zentrale Glaubensinhalte wie die Wiederauferstehung von Jesus berührt worden seien. Religiöse Gefühle seien dadurch aber nicht verletzt worden, weil das Lied primär die kommerzielle Ausschlachtung von religiösen Feiertagen thematisierte. Aus diesem Grund wies die UBI die Beschwerde mit 5:2 Stimmen ab.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und wird von Roger Blum präsidiert. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt. Entscheide der UBI können nach Eröffnung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt:

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Dr. Pierre Rieder, Leiter Sekretariat
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. 058 462 55 33/38
Fax 031 322 55 58
http://www.ubi.admin.ch

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